Nach § 51 KrO NRW besteht der Kreisausschuss aus dem Landrat und mindestens 8 und höchstens 16 Kreistagsmitgliedern. Der Landrat ist Vorsitzender des Kreisausschusses, jedoch kein Mitglied des Kreisausschusses.
Die Anzahl der Kreistagsmitglieder des Kreisausschuss wird gemäß § 7 der Hauptsatzung zu Beginn der Wahlperiode durch Beschluss des Kreistages festgelegt. Dem Kreisausschuss der Legislaturperiode 2014/2020 gehörten – neben dem Landrat als Vorsitzenden – 15 Kreistagsmitglieder an.
Die Kreistagsmitglieder und für jedes Kreistagsmitglied ein Stellvertreter sind vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Kreistags zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. Nach § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung vertreten sich die stellvertretenden Ausschussmitglieder innerhalb der jeweiligen Fraktion in alphabetischer Reihenfolge. Sind auch alle stellvertretenden Ausschussmitglieder verhindert, können die jeweiligen Fraktionsmitglieder die Vertretung in den Ausschüssen – mit Ausnahme des Kreisausschusses – in alphabetischer Reihenfolge wahrnehmen.
Das Wahlverfahren für die Kreisausschussmitglieder richtet sich gem. § 52 Abs. 3 KrO NRW nach § 35 Abs. 3 KrO NRW:
Haben
sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss
der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages
entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu
verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind
sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Sollte ein einheitlicher Wahlvorschlag demnach nicht zu Stande kommen, wäre zunächst über die Anzahl der Mitglieder zu beschließen. Anschließend wären die Mitglieder durch das v. g. Verfahren zu wählen.