Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze
Vorlage
0189/2020
Art
Beschlussvorlage/Antrag

 


Gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW ist die Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze wie folgt geregelt:

 

„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Kreistagsmitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“

 

Sofern die in der vergangenen Wahlperiode bestehenden Ausschüsse und Gremien in der neuen Wahlperiode entsprechend gebildet werden, findet das zuvor beschriebene „Zugreifverfahren“ auf folgende Ausschüsse Anwendung:

 

-          Wahlprüfungsausschuss

-          Rechnungsprüfungsausschuss

-     Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen

-     Ausschuss für Kultur, Partnerschaft und Tourismus

-          Ausschuss für Umwelt, Klima, Verkehr und Strukturwandel

-     Bauausschuss

-          Finanzausschuss

-          Schulausschuss

-          Kuratorium der Anton-Heinen-Volkshochschule

 

Für die Verteilung der Vorsitze in Kreisausschuss, Jugendhilfeausschuss, Kreispolizeibeirat und Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde findet § 41 Abs. 7 KrO NRW keine Anwedung, da insoweit spezialgesetzliche Regelungen bestehen. Bei den drei letztgenannten Gremien werden die Vorsitze vom jeweiligen Gremium gewählt, Vorsitzender des Kreisausschusses ist der Landrat.

 

Unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Kreistages ergibt sich die folgende Höchstzahlberechnung für die Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse nach dem Zugreifverfahren, falls keine Listenverbindungen eingegangen werden:

 

Teiler

CDU

SPD

GRÜNE

FDP

LINKE

FW

AfD

1

28,00

(1)

9,00

(4/5)

9,00

(4/5)

3,00

(14/15/16)

1,00

2,00

2,00

2

14,00

(2)

4,50

(9/10)

4,50

(9/10)

1,50

0,50

1,00

1,00

3

9,33

(3)

3,00

(14/15/16)

3,00

(14/15/16)

1,00

0,33

0,67

0,67

4

7,00

(6)

2,25

2,25

0,75

0,25

0,50

0,50

5

5,60

(7)

1,80

1,80

0,60

0,20

0,40

0,40

6

4,67

(8)

1,50

1,50

0,50

0,17

0,33

0,33

7

4,00

(11)

1,29

1,29

0,43

0,14

0,29

0,29

8

3,5

(12)

1,13

1,13

0,38

0,13

0,25

0,25

9

3,11

(13)

1,00

1,00

0,33

0,11

0,22

0,22

10

2,80

(17)

0,90

0,90

0,30

0,10

0,20

0,20

11

2,55

(18)

0,82

0,82

0,27

0,09

0,18

0,18

12

2,33

0,75

0,75

0,25

0,08

0,17

0,17

13

2,15

0,69

0,69

0,23

0,08

0,15

0,15

14

2,00

0,64

0,64

0,21

0,07

0,14

0,14

15

1,87

0,60

0,60

0,20

0,07

0,13

0,13

 

Sollten sich Fraktionen gem. § 41 Abs. 7 S. 2 KrO zusammenschließen, könnten sich dadurch Verschiebungen bei den Ausschussvorsitzen nach dem Zugreifverfahren ergeben.