Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb eines Serviceportals für den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Kommunen
Vorlage
0253/2020
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird ermächtigt, die im Entwurf vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb eines Serviceportals für den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Kommunen abzuschließen.

 

Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, die Vereinbarung redaktionell anzupassen, wird die Verwaltung ermächtigt, diesen Änderungen zuzustimmen, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung des Kreistages bedarf. 


Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.11.2019 einstimmig beschlossen, der Einführung und dem Betrieb eines Serviceportals für den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Kommunen im Wege einer interkommunalen Zusammenarbeit zuzustimmen. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit allen kreisangehörigen Kommunen abzuschließen.

 

Bei dieser interkommunalen Zusammenarbeit wurde dem Kreis Heinsberg als Antragsteller gemäß der Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie IKZ NRW) im Mai 2020 eine Zuwendung in Höhe von 94.290,84 € bewilligt. Die per Zuwendungsbescheid bewilligte Summe kommt allen kreisangehörigen Kommunen zu Gute, da die durch das Serviceportal entstehenden Kosten grundsätzlich über die Kreisumlage abgerechnet werden.

 

Dank der zügigen Implementierung der Dienstleistungen in das Serviceportal und der guten Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und dem Kreis konnte das Portal bereits im September 2020 im Kreis Heinsberg und den kreisangehörigen Kommunen in Betrieb genommen werden, was medienwirksam durch alle Hauptverwaltungsbeamten bekannt gemacht wurde.

 

Die Abwicklung des Betriebes des gemeinsamen Serviceportals soll wie o. g. durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) mit den kreisangehörigen Kommunen erfolgen. Der Kreis verpflichtet sich, Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen (mandatierende Vereinbarung).

 

Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde allen kreisangehörigen Kommunen übersandt mit der Gelegenheit, Änderungswünsche für den Vereinbarungstext einzureichen. Die Vorschläge der Städte und Gemeinden wurden größtenteils in der Vereinbarung berücksichtigt.

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Der Entwurf der abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde vorab mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt. Die Bezirksregierung hat dabei bestätigt, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der vorgelegten Fassung genehmigungsfähig ist. Der entsprechende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses als Anlage beigefügt.