Betreff
Wahl der/des Ausschussvorsitzenden
Vorlage
0276/2020
Art
Berichtspunkt

Finanzielle Auswirkungen:

nein

 

Leitbildrelevanz:

nein

 

Inklusionsrelevanz:

nein

 

 

Nach § 4 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG NW - vom 12.12.1990 in der zz. gültigen Fassung werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft (Kreistag) angehören, gewählt.

 

Die Wahl der/des Vorsitzenden wird durch die/den Altersvorsitzende(n) des Jugendhilfeausschusses geleitet. Altersvorsitzende ist das Kreistagsmitglied Ilse Lüngen.

 

Nach § 3 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg vom 18.12.2008 in der zz. geltenden Fassung richtet sich das Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse nach der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg.

 

Nach § 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg gelten bei Einzelwahlen die Vorschriften des § 35 Absatz 2 der Kreisordnung. Danach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

 

Das Jugendhilferecht trifft für die Wahl der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung keine spezialgesetzliche Regelung.

 

Nach § 35 Absatz 2 Kreisordnung ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.