Betreff
Verpflichtung der Ausschussmitglieder
Vorlage
0277/2020
Art
Berichtspunkt

Finanzielle Auswirkungen:

nein

 

Leitbildrelevanz:

nein

 

Inklusionsrelevanz:

nein

 

 

In der konstituierenden Sitzung sind die Ausschussmitglieder zu verpflichten, die nicht dem Kreistag angehören bzw. nicht schon als Mitglieder anderer Ausschüsse verpflichtet worden sind (§ 8 Abs. 3 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg).

 

Vertretungen werden jeweils bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet.

 

 

 

Die Verpflichtungserklärung hat folgenden Wortlaut:

 

„Ich verpflichte mich, meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze zu beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises zu erfüllen.“  

 

Nach Durchführung der Verpflichtung ist von den Verpflichteten eine vorbereitete Niederschrift zu unterzeichnen.