Finanzielle
Auswirkungen: |
nein |
Leitbildrelevanz: |
nein |
Inklusionsrelevanz: |
nein |
In
der konstituierenden Sitzung sind die Ausschussmitglieder zu
verpflichten, die nicht dem Kreistag angehören bzw. nicht schon als Mitglieder
anderer Ausschüsse verpflichtet worden sind (§ 8 Abs. 3 der Hauptsatzung des
Kreises Heinsberg).
Vertretungen werden jeweils bei Bedarf zu einem späteren
Zeitpunkt verpflichtet.
Die Verpflichtungserklärung hat folgenden Wortlaut:
„Ich verpflichte mich, meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze zu beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises zu erfüllen.“
Nach
Durchführung der Verpflichtung ist von den Verpflichteten eine vorbereitete
Niederschrift zu unterzeichnen.