Betreff
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung nach § 50 Abs. 3 KrO NRW zur Weiterzahlung der Tagespflegevergütung bei Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes bzw. bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes
Vorlage
0024/2021
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Die Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW vom 17.02.2021 zur Weiterzahlung der Tagespflegevergütung bei Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes bzw. bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes wird genehmigt. 


Da die Sitzungen des Kreisausschusses, des Jugendhilfeausschusses und des Kreistages erst im März 2021 stattfinden, die Liquidität der Tagespflegepersonen jedoch akut sichergestellt werden musste, wurde im Wege der Dringlichkeit gem. § 50 Abs. 3 S. 2 KrO NRW am 17.02.2021 folgender Beschluss gefasst:

 

„Während der Verlängerung des Lockdowns vom 14.12.2020 wird die Finanzierung der Tagespflege nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes verfügt wird bzw. in der Kindertagesbetreuung vor Ort in Einzelfällen Situationen entstehen, in denen Kindertagespflegepersonen bei Infektionsgeschehen bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Gesundheitsamtes eigenverantwortlich entscheiden müssen, dass Betreuungsangebote nicht mehr zur Verfügung gestellt und eingeschränkt werden müssen, um Kinder und sich selbst zu schützen.“

 

 

Weitere Erläuterungen können der den Einladungen zu den Sitzungen des Kreisausschusses und des Jugendhilfeausschusses beigefügten Dringlichkeitsentscheidung, die den Kreistagsmitgliedern zudem mit E-Mail vom 17.02.2021 zur Kenntnis gegeben wurde, entnommen werden.