Beschlussvorschlag:
„Die Verwaltung des
Kreisjugendamtes Heinsberg wird beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses einen Kinder- und Jugendförderplan für
die laufende Legislaturperiode zu erstellen.
Die Verwaltung des
Kreisjugendamtes wird beauftragt, strategische Vorgaben zur Jugendhilfeplanung,
insbesondere zur Qualitätsentwicklung, zu erarbeiten und zur Beschlussfassung
vorzulegen.“
Der Jugendhilfeausschuss als Teil des zweigliedrigen Jugendamtes befasst sich gem. § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Besonders hervorgehoben hat der Gesetzgeber dabei u. a. die Jugendhilfeplanung (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Das SGB VIII verpflichtet die öffentlichen Träger im Rahmen ihrer Planungsverantwortung dazu zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Gemäß § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darüber hinaus gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a SGB VIII erfolgt.
Nach § 80 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1. den Bestand an Einrichtungen und
Diensten festzustellen,
2. den
Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der
jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen
Zeitraum zu ermitteln und
3. die
zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend
zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener
Bedarf befriedigt
werden kann.
Die Jugendhilfeplanung hat somit dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Unterstützungsangebote für die Kinder, Jugendlichen und ihre Familien zur Verfügung stehen; ihr kommt eine zentrale Funktion dabei zu, die Kinder- und Jugendhilfepolitik zu steuern.
Der Jugendhilfeausschuss ist das zentrale politische Gremium, welches zusammen mit der Verwaltung die Verpflichtung hat, ein ausreichendes und rechtzeitiges Angebot an Leistungen, Diensten und Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder, Jugendliche und deren Eltern bereitzustellen, und strategische Ziele formuliert.
Die Art und Weise, wie der Prozess Jugendhilfeplanung organisiert sein soll, ist eine grundsätzliche Angelegenheit, die vom Jugendhilfeausschuss verabschiedet wird. Der Jugendhilfeausschuss erteilt der Verwaltung einen Planungsauftrag, verabschiedet ein Planungskonzept und vereinbart ein Berichtswesen/Controlling. Dabei sind Rahmenbedingungen vor Ort und die personellen Ressourcen zu berücksichtigen.
Der Jugendhilfeplanungsfachkraft der Verwaltung des Jugendamtes kommt dabei die Aufgabe zu, den Planungsprozess zu organisieren.
Während es sich bei den Vorgenannten um anlassbezogene Planungsanlässe handelt, fordern die nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetze zum SGB VIII an zwei Stellen konkret terminierte Planungsprozesse für einzelne Handlungsfelder der Jugendhilfe:
·
Kindertagesbetreuung
Gemäß
§§ 18ff. 4. AG-KJHG müssen die Jugendämter jeweils am 15. März gegenüber dem
Land die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung
mitteilen.
·
Jugendförderung
Gemäß
§ 15 Abs. 4 3. AG-KJHG müssen die Jugendämter für jeweils eine
Legislaturperiode einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan erstellen.
Damit ist es eine
Pflichtaufgabe jedes örtlichen Trägers der Jugendhilfe, jeweils für die Dauer
einer Legislaturperiode einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan zu
beschließen. Hier sollen die Ziele und Aufgaben, geplante Handlungsschwerpunkte
und die finanzielle Förderung für alle Handlungs- und Aufgabenfelder
beschrieben werden.
Der kommunale
Kinder- und Jugendförderplan gilt als Planungs- und Finanzierungsinstrument für
die Debatte innerhalb der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der
Jugendsozialarbeit einschließlich Schulsozialarbeit und dem erzieherischen
Kinder- und Jugendschutz. Kinder- und Jugendförderung muss in Kooperation mit
und in Abgrenzung zur Schule und Politik erfolgen.
Unter Kinder- und Jugendförderung werden die
Bereiche Offene Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und der
erzieherische Kinder- und Jugendschutz zusammengefasst. Zu den Schwerpunkten
des gesamten Leistungsbereiches zählen u.a. Querschnittsthemen wie die
Zusammenarbeit von Jugendhilfe mit der Schule, politische und soziale Bildung,
Gender-Mainstreaming, geschlechtsspezifische Arbeit, sexuelle Vielfalt,
Inklusion, Eigenständige Jugendpolitik, Integration, interkulturelle Bildung
und internationale Jugendarbeit.
Um die Aufgaben der
Kinder- und Jugendhilfe zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach § 79a SGB VIII Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der
Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1. die Gewährung
und Erbringung von Leistungen,
2. die Erfüllung
anderer Aufgaben,
3. den Prozess der
Gefährdungseinschätzung nach § 8 a SGB VIII,
4. die
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln,
anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Der Auftrag der
Qualitätsentwicklung bedeutet, dass Verfahren der Qualitätsentwicklung
etabliert und Qualitätskriterien für die Handlungsfelder der Jugendhilfe
definiert werden müssen. Die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet,
sich an den Maßstäben und Grundsätzen der Qualitätsentwicklung zu orientieren.
Damit hat die Jugendhilfeplanung Auswirkungen über die Verwaltung des
Jugendamtes hinaus.
Verständigungsprozesse
zur Qualität betreffen grundlegende Aspekte i. S. v. „Weiterentwicklung der
Jugendhilfe“, die einen engen Bezug zur Jugendhilfeplanung aufweisen (§ 71 Abs.
2 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss ist daher dafür zuständig, sich aktiv an
der Definition der Ergebnisqualität zu beteiligen, die Verwaltung mit der
Durchführung von Qualitätsentwicklungsprozessen zu beauftragen, diese
auszuwerten und die Weiterentwicklung der Qualitätsprozesse voranzutreiben.
Qualitätsentwicklung
ist für alle Aufgaben und Leistungen verpflichtend geworden.