Betreff
Coronabedingte Änderung der Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe des Kreisjugendamtes Heinsberg für den Bereich Kinder- und Jugenderholung
Vorlage
0039/2021
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

„Angesichts der Corona-Pandemie werden die Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe des Kreisjugendamtes Heinsberg für den Bereich Kinder- und Jugenderholung für das Jahr 2021 geändert: Erholungsmaßnahmen, an denen junge Menschen aus dem Bereich des Kreisjugendamtes Heinsberg teilnehmen, werden unabhängig von Gruppengröße und zeitlicher Dauer wie folgt mit Kreismitteln gefördert:

 

·         Außerörtliche Erholungsmaßnahme

Der Zuschuss beträgt je Tag und Teilnehmer/-in 3,00 Euro.

 

·         Ganztägige örtliche Erholungsmaßnahme – Stadtranderholung –

Der Zuschuss beträgt je Tag und Teilnehmer/-in 2,40 Euro.

 

·         Halbtägige Wanderung und Ferienspiele

Der Zuschuss beträgt je Tag und Teilnehmer/-in 2,00 Euro.

 

Entsprechendes gilt für Leitungs- und Betreuungskräfte.

Die Antragsfrist wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. Die übrigen Bestimmungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe des Kreisjugendamtes Heinsberg für den Bereich Kinder- und Jugenderholung (Stand: 01.01.2002) bleiben unberührt.“

 


Nach II b) der gültigen Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe des Kreisjugendamtes Heinsberg für den Bereich Kinder- und Jugenderholung (Stand: 01.01.2002) werden Erholungsmaßnahmen, an denen junge Menschen teilnehmen, mit Kreismitteln wie folgt gefördert:

 

·         Außerörtliche Erholungsmaßnahme

Der Zuschuss beträgt je Tag und Teilnehmer/-in 3,00 Euro.

Mindestdauer: 5 Tage, Höchstdauer: 21 Tage

 

·         Ganztägige örtliche Erholungsmaßnahme – Stadtranderholung –

Der Zuschuss beträgt je Tag und Teilnehmer/-in 2,40 Euro.

Mindestdauer: 10 Tage, Höchstdauer: 20 Tage

 

·         Halbtägige Wanderung und Ferienspiele

Der Zuschuss beträgt je Tag und Teilnehmer/-in 2,00 Euro.

Mindestdauer: 5 Tage, Höchstdauer: 15 Tage

 

Gefördert werden Teilnehmer/-innen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Teilnehmer/-innen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr werden gefördert, wenn sie nachweisen, dass sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, Wehr- oder Zivildienst leisten, studieren oder arbeitslos sind.

 

Der gleiche Zuschuss wird für Leitungs- und Betreuungskräfte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gezahlt.

 

Neben der Leitung der Maßnahme wird der Kreiszuschuss nach den Richtlinien wie folgt gewährt:

 

für 1 Betreuungskraft                                                              ab 10 Teilnehmer/-innen

für 2 Betreuungskräfte                                           ab 15 Teilnehmer/-innen

für 3 Betreuungskräfte                                           ab 25 Teilnehmer/-innen

für 4 Betreuungskräfte                                           ab 35 Teilnehmer/-innen

und je 1 Betreuungskraft                                       für 10 weitere Teilnehmer.

 

Für noch nicht schulpflichtige Kinder von Betreuungskräften wird der gleiche Zuschuss gewährt.

 

Der Antrag ist bis zum 15.05. eines Jahres einzureichen.

 

Bei der Durchführung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung sind die jeweils gültigen Verordnungen zur Eindämmung des Corona-Virus einzuhalten. Eine Förderung aus Kreismitteln nach vorgenannten Vorgaben ist danach insbesondere mit Blick auf geforderte Gruppengrößen und Mindestdauer regelmäßig nicht möglich. Gleichwohl besteht aus Sicht der Verwaltung des Kreisjugendamtes nach wie vor ein Bedarf an Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung.

 

Aufgrund der schnellen Veränderung des Infektionsgeschehens und der damit verbundenen kontinuierlichen Anpassung der Verordnungen erscheinen nähere Vorgaben zu Gruppengrößen und zeitlicher Dauer aus Sicht der Verwaltung des Kreisjugendamtes insoweit nicht zielführend.

Die Verwaltung des Kreisjugendamtes schlägt daher vor, Maßnahmen der Kinder- und Jugend-erholung in diesem Jahr unabhängig von diesen Kriterien zu fördern.