hier: Zuschussgewährung an die freie Wohlfahrtspflege
Beschlussvorschlag:
Der Kreis Heinsberg leitet den
Zuschuss des Landes für das VZÄ in Höhe der tatsächlichen entstehenden
Personalkosten, max. 55.000 €, an das DRK bzw. die Diakonie weiter und gewährt
freiwillig zur Finanzierung etwaig höherer tatsächlicher Personalkosten und zur
Unterstützung der Kosten des Arbeitsplatzes über die tatsächliche Weiterleitung
der Landesmittel hinaus einen jährlichen Zuschuss aus Kreismitteln in Höhe von
5.000 € je VZÄ.
Der Kreisausschuss hat in der Sitzung am 09.02.2021 (für den Kreistags nach § 50 Abs. 4 KrO NRW und § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz) unter TOP 5 den folgenden Beschluss einstimmig gefasst:
„Der Kreis Heinsberg sieht die Implementierung des Kommunalen Integrationsmanagements als eine bedeutende Aufgabe zur erfolgreichen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, um die sich daraus ergebenden Potentiale für die betroffenen Personen und für die Gesellschaft bestmöglich zu nutzen. Die Verwaltung wird daher beauftragt,
- das Kommunale Integrationsmanagement
(KIM, Bausteine 1 bis 3) im Kreis Heinsberg entsprechend der einschlägigen
Landesvorgaben unter Einbeziehung der agierenden Behörden und Institutionen
dauerhaft zu implementieren,
- die dazu notwendigen Anträge auf
Landesförderung zu stellen,
- das mit der vorgeschriebenen
Qualifizierung/Ausbildung erforderliche Personal zu stellen,
- im Baustein 2 (Case Management)
insgesamt zwei Stellen an Träger der Freien Wohlfahrtspflege auf der Grundlage
eines noch zu erstellenden Konzeptes weiterzuleiten und
- dem Ausschuss für Gesundheit,
Soziales und Generationenfragen regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu
berichten.“
Auf die
umfassenden Erläuterungen wird verwiesen.
Im Rahmen
eines Gespräches mit Geschäftsführer Wagner (AWO, derzeit geschäftsführend für
die Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege), Geschäftsführerin Hensen
(Diakonie) und Geschäftsführer Terodde (DRK) bestand Einvernehmen, dass jeweils
eine Stelle aus dem Baustein 2, Case Management, an das DRK und an die Diakonie
weitergeleitet werden soll. Demnach würden vier Stellen beim Kreis Heinsberg
verbleiben.
Problematisch ist
aus Sicht der freien Wohlfahrt die Ausfinanzierung. Das Land stellt jährliche
Personalkosten in Höhe von max. 55.000 € je VZÄ zur Verfügung; ein Zuschuss für
sonstige Kosten des Arbeitsplatzes ist nicht vorgesehen. Bei den
Overhead-Stellen (Baustein 1) dagegen, die zwingend beim Kommunalen Integrationszentrum
(KI) angesiedelt werden müssen, werden zusätzliche Arbeitsplatzkosten und
Sachmittel und diverse sonstige Kosten (z. B. für Veranstaltungen) seitens
des Landes finanziert. Wegen der geforderten Qualifikation der Case
Manager/innen könnte der Landeszuschuss vor dem Hintergrund unklarer
tariflicher Eingruppierungen i. d. R. nicht auskömmlich sein.
Die Kosten eines
Arbeitsplatzes nach KGSt (in Anlehnung KGSt M 1/2012: Kosten eines
Arbeitsplatzes, Stand 2012/2013) umfassen Personal-, Sach- und Gemeinkosten,
demnach ergeben sich:
·
Personalkosten:
ein VZÄ (z. B. Sozialarbeit S12) Spannbreite von 50.000 € bis
70.000 €
·
Sachkosten:
pauschal 9.700 € (Raumkosten, Geschäftskosten, Telekommunikations- und
IT-Kosten); diese Pauschale findet auch Anwendung in anderen Projekten des KI
·
(Verwaltungs-)Gemeinkosten:
20 % der Personalkosten (Overhead, Zentrale, Services, Steuerungsdienste usw.),
mind. 10.000 €
Je Stelle ergäbe sich
selbst ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten bereits eine Lücke mindestens in
Höhe der Sachkosten. Diese Kosten müssten bei einer Weitergabe der Stellen an
das DRK und die Diakonie von diesen aufgebracht werden. Deren Vertreter haben
deutlich gemacht, dass sie zwar starkes Interesse an der qualitativ
hochwertigen Durchführung haben, aber nicht ohne Weiteres in der Lage seien,
eine defizitäre Finanzierung durch die Ausgestaltung der Landesförderung aus
sonstigen eigenen Mitteln aufzufangen. Die im Anstellungsverhältnis des Kreises
verbleibenden VZÄ würden diese Kosten ebenso verursachen, würden aber wegen der
Einbindung in vorhandene Strukturen in der Form nicht erkennbar sein.
In Abwägung der
allseitigen Interessenlagen wird eine Verteilung der Lasten vorgeschlagen.
Diese Leistung kommt im Haushaltsjahr 2021 noch nicht (vollständig) zum Tragen
und muss als Haushaltsansatz ab 2022 eingeplant werden.
Die freie
Wohlfahrtspflege hat ihr Einverständnis zu der Gewährung des Kreiszuschusses in
Höhe von 5.000 € je VZÄ – über die weiter gereichten Landesmittel hinaus –
erklärt.