Betreff
Implementierung des Kommunalen Integrationsmanagements (KIM)
hier: Zuschussgewährung an die freie Wohlfahrtspflege
Vorlage
0049/2021
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Kreis Heinsberg leitet den Zuschuss des Landes für das VZÄ in Höhe der tatsächlichen entstehenden Personalkosten, max. 55.000 €, an das DRK bzw. die Diakonie weiter und gewährt freiwillig zur Finanzierung etwaig höherer tatsächlicher Personalkosten und zur Unterstützung der Kosten des Arbeitsplatzes über die tatsächliche Weiterleitung der Landesmittel hinaus einen jährlichen Zuschuss aus Kreismitteln in Höhe von 5.000 € je VZÄ. 


Der Kreisausschuss hat in der Sitzung am 09.02.2021 (für den Kreistags nach § 50 Abs. 4 KrO NRW und § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz) unter TOP 5 den folgenden Beschluss einstimmig gefasst:

 

„Der Kreis Heinsberg sieht die Implementierung des Kommunalen Integrationsmanagements als eine bedeutende Aufgabe zur erfolgreichen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, um die sich daraus ergebenden Potentiale für die betroffenen Personen und für die Gesellschaft bestmöglich zu nutzen. Die Verwaltung wird daher beauftragt,

 

- das Kommunale Integrationsmanagement (KIM, Bausteine 1 bis 3) im Kreis Heinsberg entsprechend der einschlägigen Landesvorgaben unter Einbeziehung der agierenden Behörden und Institutionen dauerhaft zu implementieren,

 

- die dazu notwendigen Anträge auf Landesförderung zu stellen,

 

- das mit der vorgeschriebenen Qualifizierung/Ausbildung erforderliche Personal zu stellen,

 

- im Baustein 2 (Case Management) insgesamt zwei Stellen an Träger der Freien Wohlfahrtspflege auf der Grundlage eines noch zu erstellenden Konzeptes weiterzuleiten und

 

- dem Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu berichten.“

 

Auf die umfassenden Erläuterungen wird verwiesen.

 

Im Rahmen eines Gespräches mit Geschäftsführer Wagner (AWO, derzeit geschäftsführend für die Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege), Geschäftsführerin Hensen (Diakonie) und Geschäftsführer Terodde (DRK) bestand Einvernehmen, dass jeweils eine Stelle aus dem Baustein 2, Case Management, an das DRK und an die Diakonie weitergeleitet werden soll. Demnach würden vier Stellen beim Kreis Heinsberg verbleiben.

 

Problematisch ist aus Sicht der freien Wohlfahrt die Ausfinanzierung. Das Land stellt jährliche Personalkosten in Höhe von max. 55.000 € je VZÄ zur Verfügung; ein Zuschuss für sonstige Kosten des Arbeitsplatzes ist nicht vorgesehen. Bei den Overhead-Stellen (Baustein 1) dagegen, die zwingend beim Kommunalen Integrationszentrum (KI) angesiedelt werden müssen, werden zusätzliche Arbeitsplatzkosten und Sachmittel und diverse sonstige Kosten (z. B. für Veranstaltungen) seitens des Landes finanziert. Wegen der geforderten Qualifikation der Case Manager/innen könnte der Landeszuschuss vor dem Hintergrund unklarer tariflicher Eingruppierungen i. d. R. nicht auskömmlich sein.

 

Die Kosten eines Arbeitsplatzes nach KGSt (in Anlehnung KGSt M 1/2012: Kosten eines Arbeitsplatzes, Stand 2012/2013) umfassen Personal-, Sach- und Gemeinkosten, demnach ergeben sich:

 

·         Personalkosten:
ein VZÄ (z. B. Sozialarbeit S12) Spannbreite von 50.000 € bis 70.000 €

·         Sachkosten:
pauschal 9.700 € (Raumkosten, Geschäftskosten, Telekommunikations- und IT-Kosten); diese Pauschale findet auch Anwendung in anderen Projekten des KI

·         (Verwaltungs-)Gemeinkosten:
20 % der Personalkosten (Overhead, Zentrale, Services, Steuerungsdienste usw.), mind. 10.000 €

Je Stelle ergäbe sich selbst ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten bereits eine Lücke mindestens in Höhe der Sachkosten. Diese Kosten müssten bei einer Weitergabe der Stellen an das DRK und die Diakonie von diesen aufgebracht werden. Deren Vertreter haben deutlich gemacht, dass sie zwar starkes Interesse an der qualitativ hochwertigen Durchführung haben, aber nicht ohne Weiteres in der Lage seien, eine defizitäre Finanzierung durch die Ausgestaltung der Landesförderung aus sonstigen eigenen Mitteln aufzufangen. Die im Anstellungsverhältnis des Kreises verbleibenden VZÄ würden diese Kosten ebenso verursachen, würden aber wegen der Einbindung in vorhandene Strukturen in der Form nicht erkennbar sein.

 

In Abwägung der allseitigen Interessenlagen wird eine Verteilung der Lasten vorgeschlagen. Diese Leistung kommt im Haushaltsjahr 2021 noch nicht (vollständig) zum Tragen und muss als Haushaltsansatz ab 2022 eingeplant werden.

 

Die freie Wohlfahrtspflege hat ihr Einverständnis zu der Gewährung des Kreiszuschusses in Höhe von 5.000 € je VZÄ – über die weiter gereichten Landesmittel hinaus – erklärt.