hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der NEW Netz GmbH an das Drittelbeteiligungsgesetz
Beschlussvorschlag:
1. Der Ergänzung des
Gesellschaftsvertrags der NEW Netz GmbH um die Errichtung des Aufsichtsrats
gemäß Anlage 1 sowie den weiteren Änderungen wird zugestimmt.
2. Herr Landrat Pusch als
Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des
Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 5,03 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,93 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,85 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,78 %
Stadt Wassenberg rd. 0,50 %
Stadt Heinsberg rd. 0,43 %
Stadt Erkelenz rd. 0,41 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,37 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,30 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,30 %
Stadt Wegberg rd. 0,10 %
Gemeinde
Niederkrüchten rd. 0,03 %
zusammen rd. 10,0 %
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u. a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.
Begründung:
Bei der NEW Netz
GmbH überschreitet die Anzahl der Arbeitnehmer seit 2020 dauerhaft den Wert von
500 Mitarbeitern.
Aufgrund der
Überschreitung der Mitarbeiteranzahl von 500 ist bei der NEW Netz GmbH ein
Aufsichtsrat nach Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelBG) zu bilden. Der
einzurichtende Aufsichtsrat, seine Zusammensetzung und seine Rechte und
Pflichten bestimmen sich nach den einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes
(AktG).
Ein Drittel des
Aufsichtsrats, der nach dem DrittelBG zu bilden ist, muss mit
Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Die Mindestzahl der
Aufsichtsratsmitglieder beträgt gemäß § 95 AktG drei Aufsichtsratsmitglieder.
Die Kleinstgesellschafter der NEW Netz GmbH, die Stadt Mönchengladbach, die
Stadt Viersen und die Westenergie AG haben von der Errichtung eines Sitzes im
Aufsichtsrat der NEW Netz GmbH Abstand genommen, da die Angelegenheiten der NEW
Netz im Aufsichtsrat der NEW AG wie bisher auch weiterhin beraten werden. Daher
soll der Aufsichtsrat der NEW Netz GmbH aus insgesamt drei Personen bestehen,
zwei Personen werden seitens des Anteilseigners entsendet und eine Person wird
nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes als Arbeitnehmervertreter
gewählt. Die Aufsichtsratsmitglieder, die seitens der Anteilseigner entsendet
werden, müssen dem Vorstand der NEW AG angehören. Vorsitzender des
Aufsichtsrats wird das Mitglied des Vorstands, in dessen Ressortzuständigkeit
die NEW Netz GmbH fällt.
Neben den Änderungen,
die durch die Einführung des Aufsichtsrates erforderlich werden, werden
redaktionelle Bereinigungen des Gesellschaftsvertrages vorgeschlagen. Ein
Entwurf des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des
Kreisausschusses) sowie eine Synopse (Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des
Kreisausschusses) sind beigefügt.
Im Einzelnen:
Die Änderungen in § 3, Gegenstand des Unternehmens, sind
redaktioneller Natur.
In § 6, Organe der Gesellschaft, ist unter 3. das neue
Organ „Aufsichtsrat“ ergänzt.
In § 7, Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung, wurde neben redaktionellen Änderungen klarstellend
aufgenommen, dass Sitzungen und Beschlussfassungen auch in Form von
Videokonferenzen erfolgen können. Zusätzlich ist ein neuer Absatz 5 eingefügt
worden, der in dringenden Fällen Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, per
Telefon beziehungsweise über den NEW-Gremienmanager vorsieht.
Die Änderung in § 8, Aufgaben der Gesellschafterversammlung,
sind in Absatz 1 Nr. 1 redaktioneller Natur. Absatz 1 Nr. 16 wird eingefügt
wegen des neuen Organs Aufsichtsrat. Eine Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit
oder die Zahlung eines Sitzungsgeldes sind nicht vorgesehen. Absatz 1 Nr. 17
stellt die Genehmigungskette bei Stimmabgaben der Geschäftsführung der NEW Netz
GmbH in Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sicher.
Die Änderungen in § 9, Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft, ist redaktioneller Art und stellt auf die aktuelle Situation
ab. In Absatz 5 wird klarstellend die Verpflichtung der Geschäftsführung, die
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats zu
berücksichtigen, festgeschrieben.
Die Streichung des Beschlussgegenstandes in Absatz 6 Nr. 1 und 7
resultiert aus der Verlegung dieses Beschlussgegenstandes in die Kompetenz des
Aufsichtsrats (siehe § 12 Absatz 3 Buchstaben b) und d).
§ 10, Bildung,
Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats, ist vollständig neu
eingefügt. In Absatz 1 wird die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder mit drei
festgelegt. Damit werden die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen an die Größe
des Aufsichtsrates erfüllt. Um möglichst wenig Reibungsverluste durch die
Einführung des Aufsichtsrates zu erzeugen, sind die beiden
Aufsichtsratsmitglieder, die von dem Aufsichtsrat der NEW AG entsendet werden,
gleichzeitig auch Mitglieder des Vorstands der NEW AG. In der Vorabstimmung zu
diesem Tagesordnungspunkt wurde seitens der Minderheitsgesellschafter
signalisiert, dass man auf eine individuelle Vertretung im Aufsichtsrat der NEW
Netz GmbH verzichte. Die Regelungen der Absätze 2-7 befassen sich mit
Bestellung Abberufung und Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats.
§ 11, Vorsitz,
Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats, regelt in Absatz 1 den
Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats und deren Rechte.
Die Absätze 2-9 regeln die innere Ordnung des Aufsichtsrates, die
Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung. Hier wurde im Sinne einer
möglichst unkomplizierten Handhabung die Möglichkeit von Umlaufverfahren,
textlicher und fernmündlicher Kommunikation und Beschlussfassung festgelegt.
Wie bei der Gesellschafterversammlung ist aufgenommen, dass
Aufsichtsratssitzungen und Beschlussfassungen im Rahmen von Videokonferenzen
erfolgen können. In Absatz 10 ist die Möglichkeit der Teilnahme der
Geschäftsführung, von Gesellschaftervertretern und Sachverständigen an den
Sitzungen des Aufsichtsrates vorgesehen.
Die Aufgaben des
Aufsichtsrates sind in § 12 geregelt. Originäre Zuständigkeiten des
Aufsichtsrates sind, soweit nicht bereits im Wirtschaftsplan der NEW Netz GmbH
geregelt, gem. Absatz 3 Buchstaben a) bis d) die Besetzung von Gremien von
Beteiligungsunternehmen, die Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeiten
der NEW Netz GmbH, an denen ein Gesellschafter oder ein mit diesem verbundenes
Unternehmen beteiligt ist, sowie Grundstücksgeschäfte, soweit eine von der
Gesellschafterversammlung festzulegende Wertgrenze überschritten ist. Ferner
fällt die Zustimmung zur Erteilung und Widerruf von Prokuren in die
Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Ansonsten berät der Aufsichtsrat über
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, Feststellung und Änderung des
Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung sowie die Bestellung des
Abschlussprüfers und spricht hier Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung
aus.
Gemäß § 52 Abs. 2
S. 1 GmbHG ist bei Aufsichtsräten, die aufgrund des Drittelbeteiligungsgesetzes
wie vorliegend einzurichten sind, als Beschlussgegenstand des Aufsichtsrats die
Festlegung von Zielgrößen des Frauenanteils im Aufsichtsrat und unter den
Geschäftsführern vorzusehen. Dem wird in Absatz 5 Folge geleistet.
Der nachfolgende Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirksregierung gemäß § 115 Abs. 1 Buchst. a) GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW.