Betreff
Beteiligung der NEW Kommunalholding GmbH an der NEW AG
hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der NEW Netz GmbH an das Drittelbeteiligungsgesetz
Vorlage
0073/2021
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Ergänzung des Gesellschaftsvertrags der NEW Netz GmbH um die Errichtung des Aufsichtsrats gemäß Anlage 1 sowie den weiteren Änderungen wird zugestimmt.

 

2.      Herr Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.

 


Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW AG.

 

Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

 

Kreis Heinsberg                               rd.  5,03 %

Stadt Geilenkirchen                       rd.  0,93 %

Stadt Übach-Palenberg                rd.  0,85 %

Stadt Hückelhoven                        rd.  0,78 %

Stadt Wassenberg                          rd.  0,50 %

Stadt Heinsberg                              rd.  0,43 %

Stadt Erkelenz                                  rd.  0,41 %

Gemeinde Gangelt                        rd.  0,37 %

Gemeinde Selfkant                       rd.  0,30 %

Gemeinde Waldfeucht rd.  0,30 %

Stadt Wegberg                 rd.  0,10 %

Gemeinde Niederkrüchten        rd.  0,03 %

zusammen                                         rd.  10,0 %

 

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u. a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.

 

Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.

 

 

Begründung:

Bei der NEW Netz GmbH überschreitet die Anzahl der Arbeitnehmer seit 2020 dauerhaft den Wert von 500 Mitarbeitern.

 

Aufgrund der Überschreitung der Mitarbeiteranzahl von 500 ist bei der NEW Netz GmbH ein Aufsichtsrat nach Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelBG) zu bilden. Der einzurichtende Aufsichtsrat, seine Zusammensetzung und seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes (AktG).

 

Ein Drittel des Aufsichtsrats, der nach dem DrittelBG zu bilden ist, muss mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Die Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt gemäß § 95 AktG drei Aufsichtsratsmitglieder. Die Kleinstgesellschafter der NEW Netz GmbH, die Stadt Mönchengladbach, die Stadt Viersen und die Westenergie AG haben von der Errichtung eines Sitzes im Aufsichtsrat der NEW Netz GmbH Abstand genommen, da die Angelegenheiten der NEW Netz im Aufsichtsrat der NEW AG wie bisher auch weiterhin beraten werden. Daher soll der Aufsichtsrat der NEW Netz GmbH aus insgesamt drei Personen bestehen, zwei Personen werden seitens des Anteilseigners entsendet und eine Person wird nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes als Arbeitnehmervertreter gewählt. Die Aufsichtsratsmitglieder, die seitens der Anteilseigner entsendet werden, müssen dem Vorstand der NEW AG angehören. Vorsitzender des Aufsichtsrats wird das Mitglied des Vorstands, in dessen Ressortzuständigkeit die NEW Netz GmbH fällt.

 

Neben den Änderungen, die durch die Einführung des Aufsichtsrates erforderlich werden, werden redaktionelle Bereinigungen des Gesellschaftsvertrages vorgeschlagen. Ein Entwurf des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses) sowie eine Synopse (Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses) sind beigefügt.

 

Im Einzelnen:

 

Die Änderungen in § 3, Gegenstand des Unternehmens, sind redaktioneller Natur.

 

In § 6, Organe der Gesellschaft, ist unter 3. das neue Organ „Aufsichtsrat“ ergänzt.

 

In § 7, Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, wurde neben redaktionellen Änderungen klarstellend aufgenommen, dass Sitzungen und Beschlussfassungen auch in Form von Videokonferenzen erfolgen können. Zusätzlich ist ein neuer Absatz 5 eingefügt worden, der in dringenden Fällen Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, per Telefon beziehungsweise über den NEW-Gremienmanager vorsieht.

 

Die Änderung in § 8, Aufgaben der Gesellschafterversammlung, sind in Absatz 1 Nr. 1 redaktioneller Natur. Absatz 1 Nr. 16 wird eingefügt wegen des neuen Organs Aufsichtsrat. Eine Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit oder die Zahlung eines Sitzungsgeldes sind nicht vorgesehen. Absatz 1 Nr. 17 stellt die Genehmigungskette bei Stimmabgaben der Geschäftsführung der NEW Netz GmbH in Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sicher.

 

Die Änderungen in § 9, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, ist redaktioneller Art und stellt auf die aktuelle Situation ab. In Absatz 5 wird klarstellend die Verpflichtung der Geschäftsführung, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats zu berücksichtigen, festgeschrieben.

 

Die Streichung des Beschlussgegenstandes in Absatz 6 Nr. 1 und 7 resultiert aus der Verlegung dieses Beschlussgegenstandes in die Kompetenz des Aufsichtsrats (siehe § 12 Absatz 3 Buchstaben b) und d).

 

§ 10, Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats, ist vollständig neu eingefügt. In Absatz 1 wird die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder mit drei festgelegt. Damit werden die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen an die Größe des Aufsichtsrates erfüllt. Um möglichst wenig Reibungsverluste durch die Einführung des Aufsichtsrates zu erzeugen, sind die beiden Aufsichtsratsmitglieder, die von dem Aufsichtsrat der NEW AG entsendet werden, gleichzeitig auch Mitglieder des Vorstands der NEW AG. In der Vorabstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt wurde seitens der Minderheitsgesellschafter signalisiert, dass man auf eine individuelle Vertretung im Aufsichtsrat der NEW Netz GmbH verzichte. Die Regelungen der Absätze 2-7 befassen sich mit Bestellung Abberufung und Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats.

 

§ 11, Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats, regelt in Absatz 1 den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats und deren Rechte. Die Absätze 2-9 regeln die innere Ordnung des Aufsichtsrates, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung. Hier wurde im Sinne einer möglichst unkomplizierten Handhabung die Möglichkeit von Umlaufverfahren, textlicher und fernmündlicher Kommunikation und Beschlussfassung festgelegt. Wie bei der Gesellschafterversammlung ist aufgenommen, dass Aufsichtsratssitzungen und Beschlussfassungen im Rahmen von Videokonferenzen erfolgen können. In Absatz 10 ist die Möglichkeit der Teilnahme der Geschäftsführung, von Gesellschaftervertretern und Sachverständigen an den Sitzungen des Aufsichtsrates vorgesehen.

 

Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind in § 12 geregelt. Originäre Zuständigkeiten des Aufsichtsrates sind, soweit nicht bereits im Wirtschaftsplan der NEW Netz GmbH geregelt, gem. Absatz 3 Buchstaben a) bis d) die Besetzung von Gremien von Beteiligungsunternehmen, die Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der NEW Netz GmbH, an denen ein Gesellschafter oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen beteiligt ist, sowie Grundstücksgeschäfte, soweit eine von der Gesellschafterversammlung festzulegende Wertgrenze überschritten ist. Ferner fällt die Zustimmung zur Erteilung und Widerruf von Prokuren in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Ansonsten berät der Aufsichtsrat über Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, Feststellung und Änderung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung sowie die Bestellung des Abschlussprüfers und spricht hier Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung aus.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 GmbHG ist bei Aufsichtsräten, die aufgrund des Drittelbeteiligungsgesetzes wie vorliegend einzurichten sind, als Beschlussgegenstand des Aufsichtsrats die Festlegung von Zielgrößen des Frauenanteils im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern vorzusehen. Dem wird in Absatz 5 Folge geleistet.

 

Der nachfolgende Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirksregierung gemäß § 115 Abs. 1 Buchst. a) GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW.