Beschlussvorschlag:
Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung wird als Grundlage für das weitere
Verwaltungshandeln beschlossen, Plätze, die einer Zweckbindung im Rahmen der
U-3-Investitionsprogramme unterliegen, vorrangig mit U3-Kindern zu
belegen.
§
55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz n. F. lautet:
„Zweckbindungen
für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U-3-Investitionsprogramme geschaffen
wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt,
wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie
vorrangig mit Kindern unter 3 Jahren belegt werden.“
Das
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen hat per Erlass vom 19.03.2020 eine Auslegungshilfe zu § 55
Abs. 2 Satz 2 KiBiz n. F. gegeben.
Um
Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen
in Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, sollen investiv geförderte
U3-Plätze künftig im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern belegt werden
können.
Die
in § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz n. F. formulierten Voraussetzungen hinsichtlich der
Zweckbindung gelten regelmäßig als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung spätestens vor Beginn des Kindergartenjahres als Grundlage
für das weitere Verwaltungshandeln ein entsprechender Beschluss zur vorrangigen
Belegung getroffen wird und die tatsächliche Belegung von investiv geförderten
U3-Plätzen mit Ü3-Kindern in diesen Einzelfällen dokumentiert wird.
Um Rückforderungen des Landesrechnungshofes, der diese Fälle überprüft, zu vermeiden, bedarf es des formalen Beschlusses der Jugendhilfeplanung.