Betreff
Vorläufige Trägeranerkennung der "FamilienWegBegleiter" gUG, Übach-Palenberg, gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII
Vorlage
0097/2021
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Träger „FamilienWegBegleiter gUG“ wird gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) als Träger der freien Jugendhilfe vorläufig öffentlich anerkannt. 


Mit Schreiben vom 6. April 2021 beantragt die „FamilienWegBegleiter gUG“ die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde am 2. März 2021 gegründet; Vertreterin der Gesellschaft ist Frau Nina Hoppmann, Übach-Palenberg. Laut vorliegender Konzeption verfolgt der Träger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt liegt vor.

 

Der Träger „FamilienWegBegleiter gUG“ befindet sich zurzeit in Vorbereitungen für die Errichtung eines Wald- und Naturkindergartens in Übach- Palenberg. Frau Hoppmann weist eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin auf und arbeitet seitdem in der Kinder- und Jugendhilfe. Neben der praktischen Arbeit verfügt sie auch über Erfahrungen im Bereich der Organisation und sieht sich selbst dazu in der Lage, die Aufgaben als Trägervertreterin und Einrichtungsleitung zu erfüllen. Weiterführend hat sie ein pädagogisches Team für die pädagogische Arbeit vor Ort geplant. Dieses soll aus zwei hauptamtlichen pädagogischen Vollzeitkräften, einer weiteren Fachkraft und einem Praktikanten im Anerkennungsjahr bestehen. Die personellen Vorgaben des Landesjugendamtes sind so erfüllt.

 

Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII kommt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in Betracht für juristische Personen und Personenvereinigungen, die

1.         auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,

2.         gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.         aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass           sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-            hilfe zu leisten imstande sind und

4.         die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Um die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit mit hinreichender Sicherheit beurteilen zu können, ist es in der Regel nötig, dass der anzuerkennende Träger seine Tätigkeit bereits mehr als ein Jahr kontinuierlich ausgeführt hat.