Betreff
Förderung der Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte des Vereins donum vitae Heinsberg e. V.; Zuschuss zu den Sachkosten der Beratungsstelle
Vorlage
0103/2021
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein donum vitae erhält einmalig einen Zuschuss zur anteiligen Deckung der nicht durch die Sachkostenpauschale des Landes NRW gedeckten Sachkosten des Betriebes seiner Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Heinsberg. Der Zuschuss wird für das Jahr 2022 gewährt und beträgt 3.487,50 EUR.

 

Der Verein wird aufgefordert, über seinen Trägerverband auf die Vereinbarung einer in der Höhe der gesetzlichen Anforderung entsprechenden Sachkostenpauschale hinzuwirken. 


Seit 2002 fördert der Kreis Heinsberg die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen der AWO in Hückelhoven und des Vereins donum vitae in Heinsberg jeweils mit einem Zuschuss in Höhe von 20 % der vom Land Nordrhein-Westfalen durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR) festgesetzten Personalkosten. Die übrigen 80 % dieser Personalkosten trägt das Land (siehe Beschluss des Kreisausschusses vom 07. März 2002 zu TOP 10).

 

Darüber hinaus gewährt das Land den Beratungsstellen einen Zuschuss zu den Sachkosten in Form einer mit den Trägerverbänden abgestimmten Sachkostenpauschale in Höhe von derzeit (2020 – 2022) 9.300 EUR je Vollzeitstelle einer Beratungs- und einer Verwaltungskraft. Der Kreis gewährt zu den Sachkosten keinen Zuschuss.

 

Der Verein donum vitae beantragt nun mit an die Verwaltung gerichteter E-Mail vom 17. März 2021 einen Zuschuss des Kreises zu den Sachkosten in Höhe von 10.000 EUR jährlich über die Sachkostenpauschale des Landes (9.300 EUR x 1,5 Stellen = 13.950 EUR) hinaus. Zur Begründung des Antrags wird auf die der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 19. Mai 2021 als Anlage beigefügte E-Mail verwiesen. Danach sei für 2020 mit einem Defizit von 13.757 EUR zu rechnen.

 

Rechtsgrundlage für den Betrieb der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschafts-konfliktgesetz – SchKG) vom 27. Juli 1992.

 

Danach haben die Länder für die Schwangerschaftskonfliktberatung ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen, die einer besonderen staatlichen Anerkennung bedürfen (§ 8 SchKG).

 

Gemäß § 4 Abs. 3 SchKG haben die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.

 

Die Höhe der öffentlichen Förderung muss dabei mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten betragen (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; 03. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02) und 15. Juli 2004 (BVerwG 3 C 48/03)).

 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Ausführungsgesetz zum SchKG die Höhe der Förderung auf 80 % der angemessenen Personal- und Sachkosten je Vollzeitstelle festgelegt (§ 4 AG-SchKG). Eine Verpflichtung der Kommunen zur Beteiligung an dieser „öffentlichen“ Förderung) regelt das Gesetz allerdings nicht, so dass es sich bei jeder Beteiligung der Kommunen an den Personal- und Sachkosten der Beratungsstellen um eine freiwillige Leistung handelt.

 

Nach § 8 der Verordnung zum AG-SchKG  (AG SchKG VO) werden die angemessenen Sachkosten durch das Ministerium des Landes in Abstimmung mit den Trägerverbänden der Beratungsstellen als Pauschale je Vollzeitstelle bestimmt.

 

Grundlage für die nach den Angaben der Antragstellerin nicht auskömmliche Höhe der Sachkostenförderung ist danach eine Vereinbarung u. a. des eigenen Verbandes mit dem Land.

 

Aus Sicht der Verwaltung obliegt es der Antragstellerin, über den Verband auf die Festsetzung einer in der Höhe der gesetzlichen Anforderung entsprechenden Sachkostenpauschale hinzuwirken.

 

Dennoch schlägt die Verwaltung vor, dem Verein donum vitae in 2022 einmalig einen Zuschuss zu den Sachkosten in Höhe von 3.487,50 EUR zu gewähren, das sind 20 % der vom Land als angemessenen angesehenen Sachkosten (Pauschale/80x100 = 17.437,50 EUR).

 

Damit wird der vom Land vorgegebenen Förderrelation entsprochen. Ein höherer Zuschuss ist nicht opportun, da ansonsten die als angemessen geltenden Sachkosten überfinanziert werden.

 

Stellvertretende Ausschussvorsitzende Schwinkendorf begrüßt in der Sitzung des Fachausschusses den Vorschlag der Verwaltung, verleiht aber ihrer Befürchtung Ausdruck, dass die Finanzierung der Schwangerschaftskonfliktberatung strukturell defizitär und damit der Bestand der Beratungsstelle gefährdet sei. Sie regt an, die Beratungsstelle mindestens bei den Raumkosten, z. B. durch Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten durch den Kreis, zu entlasten.

 

Ausschussmitglied Stelten begrüßt den Vorschlag der Verwaltung ebenfalls. Sie sieht dennoch vorrangig den Verein in der Pflicht, eine auskömmliche Finanzierung gegenüber dem Land einzufordern.

 

Die Verwaltung schlägt vor, im Gespräch mit dem Vorstand des Vereins donum vitae die Finanzierungssituation zu analysieren, um gegebenenfalls bestehenden Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.