Beschlussvorschlag:
Die gemäß § 7 Alten- und
Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen aufgestellte verbindliche örtliche
Pflegebedarfsplanung 2021-2024 des Kreises Heinsberg wird beschlossen.
Der
Kreis Heinsberg führt eine verbindliche Pflegebedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW durch. Der entsprechende Absatz regelt, dass die Planung Grundlage für
eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung
zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen ist. Aus diesem
Grund ist sie jährlich fortzuschreiben und nach Beratung in der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft
festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen.
Sie umfasst zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der
Beschlussfassung und stellt auf Grundlage nachvollziehbarer Parameter dar, ob
das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher
Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Die Analyse und
Bewertung folgt dabei dem Grundsatz der Sozialraumorientierung.
Vor
dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie und fehlender aktueller Daten der
Pflegestatistik 2019 gestaltete sich die Fortschreibung der
Pflegebedarfsplanung für den Zeitraum 2020-2023 als herausfordernd. Unter
diesen Umständen wäre lediglich eine rechnerische Fortschreibung ohne Einbezug
evidenzbasierter Kontextbedingungen möglich gewesen. Aus diesem Grund hat der
Kreisausschuss in Vertretung für den Kreistag in seiner Sitzung am 22.12.2020
einstimmig beschlossen, die bestehende Pflegebedarfsplanung und die darin
getroffenen Aussagen in ihrer Gültigkeit zu bestätigen und hat die Verwaltung
beauftragt, eine aktualisierte Pflegebedarfsplanung unter Zugrundelegung aktueller
statistischer Daten dem Kreistag bis zum 30.06.2021 vorzulegen.
Diesem Auftrag wurde seitens
der Verwaltung mit der der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für
Gesundheit, Soziales und Generationenfragen als Anlage beigefügten
Entwurfsfassung der Pflegeplanung nachgekommen. Die Planung berücksichtigt die
rechtlichen und demografischen Entwicklungen, vor deren Hintergrund sie zu
verstehen ist sowie die pandemiebedingten Besonderheiten seit März 2020. Sie
beachtet die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen und weist auf Basis
sozialraumdifferenzierter Analysen der Versorgungslage zielgerichtete Bedarfe
aus und gibt Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung des Pflegesektors. Im
Sinne der Beteiligung aller Akteure wurde der v. g. Entwurf in der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege am 05. Mai 2021 vorgestellt und beraten.
Frau Funke, Sozialplanerin des Kreises Heinsberg, stellt in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen die Pflegebedarfsplanung 2021-2024 anhand einer PowerPoint-Präsentation vor. Die Präsentation ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.