Beschlussvorschlag:
Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen werden zur Kenntnis
genommen.
Gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Kreistag eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 GO NRW der Grundsatz der Jährlichkeit. Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die im Haushaltsjahr durch die Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen und entsprechend im Finanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haushaltsjahres entfällt die Ermächtigung, aus den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu leisten. Die Ermächtigungsübertragung durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes lässt sich nicht immer mit Gewissheit vorausblicken, ob die veranschlagten Ermächtigungen für Vorhaben, die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Die zügige Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst neu im Haushaltsplan veranschlagt werden müssten.
Durch § 22 KomHVO ist daher die Möglichkeit geschaffen worden, Aufwendungs- und
Auszahlungsermächtigungen in das nächste Haushaltsjahr im Sinne einer flexiblen
und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu übertragen.
Die Ermächtigungsübertragungen belasten wirtschaftlich das neue Haushaltsjahr. Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen erfolgen im Jahresabschluss. Bei einer Übertragung führen sie daher zu einer unmittelbaren Veränderung der betroffenen Haushaltspositionen im Ergebnis- bzw. Finanzplan 2021, der vom Kreistag beschlossen worden ist.
Im Aufwandsbereich wurden im Jahresabschluss 2020 insgesamt
Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 775.146,13 € festgesetzt. Wirtschaftlich
wird das Haushaltsjahr 2021 belastet, in dem der Ressourcenverbrauch
tatsächlich stattfindet. Die Übertragungen bewirken eine unmittelbare
Veränderung der Haushaltspositionen im Ergebnis- und Finanzplan des Jahres 2021
(Planfortschreibung). Des Weiteren wurden Ermächtigungsübertragungen für
Baumaßnahmen und andere Investitionen in Höhe von 14.070.980,72 € gebildet.
Diese im Haushaltsjahr 2020 nicht verbrauchten, aber noch benötigten Haushaltsmittel
führen im Rahmen der Planfortschreibung zu Erhöhungen der Haushaltspositionen
des Finanzplanes im Haushaltsjahr 2021.
Die Auszahlungen auf Grundlage der übertragenen Ermächtigungen
fließen zusätzlich in die Finanzrechnung 2021 ein. Gleichzeitig ergibt sich
durch die im Haushaltsjahr 2020 erfolgte Veranschlagung und Finanzierung der
Investitionsmaßnahmen ein entsprechend verbessertes Finanzrechnungsergebnis
2020.
Die Kreditermächtigung gilt gemäß § 86 GO bis zum Ende des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das
übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum
Erlass dieser Haushaltssatzung.
Eine Gesamtübersicht der übertragenen
Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist als Anlage der Einladung
zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügt.