Betreff
Befreiung von der Erstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2020
Vorlage
0145/2021/1
Art
Beschlussvorlage/Antrag
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Auf die Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2020 wird vorbehaltlich des Zutreffens von mindestens 2 der 3 in § 116 a Abs. 1 GO NRW aufgeführten Merkmale für das Haushaltsjahr 2020 verzichtet.


Im Jahr 2005 hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Gesetz für ein Neues Kommunales Finanzmanagement (NKFG) das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen grundlegend reformiert. Unter anderem wurden die Städte, Gemeinden und Umlageverbände in § 116 GO NRW a. F. verpflichtet, erstmals zum 31.12.2010 Gesamtabschlüsse aufzustellen.

 

Die Erfahrungen vieler Kommunen mit diesem neuen Instrument haben allerdings gezeigt, dass die hohen Erwartungen nur zum Teil erfüllt werden bzw. der damit verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen steht.

 

Am 01.01.2019 ist das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (2. NKFWG NRW) in Kraft getreten. Im 2. NKFWG RW ist u. a. neu die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses eingefügt worden (§ 116 a GO NRW). Dieser Befreiungstatbestand wurde erstmals auf den Gesamtabschluss 2019 angewendet.

 

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Kreis Heinsberg „von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtberichts befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

1.            die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1,5 Mrd. Euro,

 

2.            die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

3.            die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“


 

zu Ziffer 1:  Die Bilanzsummen belaufen sich wie folgt: 

 

Bilanzsumme       des Kreises, 

der Rettungsdienst für den Kreis Heinsberg gGmbH,

der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH und

des Konzerns Kreiswerke Heinsberg GmbH insgesamt für

 

2018:    451.156.019 €,

2019:    511.338.037 €.

 

Das Merkmal zu Ziffer 1 ist nach alledem für den Kreis Heinsberg zutreffend, da die Werte unter der Grenze von 1,5 Mrd. Euro liegen. 

 

 

zu Ziffer 2:

 

Erträge aller vollkonsolidierungspflichten verselbständigten Aufgabenbereiche im Verhältnis zu den ordentlichen Erträgen der Ergebnisrechnung des Kreises für

 

2018:    59.003.848 € zu 329.802.945 € = 17,89 %,

2019:    63.172.103 € zu 339.772.014 € = 18,57 %.

       

Das Merkmal zu Ziffer 2 (<50 %) ist aktuell für den Kreis Heinsberg auch zutreffend.

 

 

zu Ziffer 3:

 

Bilanzsumme aller vollkonsolidierungspflichten verselbständigten Aufgabenbereiche im Verhältnis zu der Bilanzsumme des Kreises für

 

                                      2018:   91.403.371 € zu 405.924.029 € = 22,49 %,

                                     2019:   99.074.002 € zu 412.264.035 € = 23,98 %.

 

Das Merkmal zu Ziffer 3 (<50 %) ist aktuell für den Kreis Heinsberg ebenfalls zutreffend.  

 

Für die Verzichtserklärung 2020 sind gemäß § 116 a Abs. 1 GO NRW grundsätzlich die Werte des Jahres 2020 und 2019 heranzuziehen. Da zum Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung der Jahresabschluss 2020 des Kreises Heinsberg noch nicht vorliegt, wurden die vorliegenden Werte aus den Jahren 2018 und 2019 herangezogen, da davon ausgegangen wird, dass sich die Werte innerhalb der letzten 2 Jahre nicht in erheblichem Umfang verändert haben.

 

Sobald sämtliche Jahresabschlüsse 2020 vorliegen, wird die Verwaltung eine Neuberechnung vornehmen und in entsprechender Weise berichten.

 

Aufgrund der nun vorliegenden Zahlen für das Haushaltsjahr 2019 haben sich die Annahmen zur letztjährigen Verzichtserklärung für das Jahr 2019 insgesamt bestätigt.

 

 


Die Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung für das Haushaltsjahr 2020 liegen nach alledem ebenfalls vor, da alle drei Kriterien eindeutig erfüllt werden.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020 hat der Kreistag innerhalb der gemäß § 116 a Abs. 2 GO NRW festgelegten Frist zu entscheiden (bis zum 30.09.2021). Die Entscheidung des Kreistages ist der Bezirksregierung Köln mit der Anzeige des durch den Kreistag festgestellten Jahresabschlusses 2020 vorzulegen.

 

Sofern der Kreis von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein (erweiterter) Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW  zu erstellen, über den der Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beschließen hat.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Befreiung von der Erstellung des Gesamtabschlusses weiterhin zu begrüßen.