Betreff
Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung - 8. Änderungssatzung (2014) -
Vorlage
0214/2013/1
Art
Beschlussvorlage/Antrag
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die 8. Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung vom 20.04.2005 in der Fassung des den Erläuterungen zur Kreisausschusssitzung am 10.12.2013 als Anlage zu TOP 4 beigefügten Entwurfs wird gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KrO beschlossen.


Mit Beschluss vom 18. 09. 2013 hat der Ausschuss für Umwelt und Verkehr des Kreises Heinsberg die Gebührenkalkulation für die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg für das Jahr 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Aufgrund der Neuausschreibung des Transportes und der Entsorgung von Rest- und Sperrmüll und der hieraufhin ab dem 01.04.2013 laufenden Verträge konnten erheblich günstigere Entsorgungskonditionen erzielt werden. Hinzu kommen Beträge, die in 2014 wegen Fälligkeit (§ 6 Abs. 2 KAG) aus der Rückstellung auszuschütten sind. Hierdurch ist es möglich, die Gewichtsgebühren für Rest- und Sperrmüll von 175,00 €/t  auf 132,00 €/t zu senken. Dies bedeutet eine Gebührenreduzierung in Höhe von rund 25 % zum Vorjahr.

 

Die Grundgebühr, die sich nach den meldepflichtigen Einwohnern und der Anzahl der nicht meldepflichtigen Personen in den Kommunen richtet, ist den Kostensteigerungen anzupassen und auf einen Betrag in Höhe von 5,89 €/je Einwohner zu erhöhen.

 

Für den Betrieb der bereits ab dem 01.10.2010 in Betrieb genommenen Schadstoffumschlaganlage am Standort Gangelt-Hahnbusch und der nach der Kalkulation für 2014 zu entsorgenden Sonderabfallmenge hat sich die in den letzten 3 Jahren auf einen Betrag in Höhe von 0,85 €  je Einwohner festgelegte Gebühr als ausreichend bemessen dargestellt. Sie kann daher auch im Jahr 2014 unverändert stabil gehalten werden.

 

Die sog. Kleinanliefergebühren werden ebenfalls deutlich reduziert und um die Stufe <1,5 m³ ergänzt.

 

Auf die mit der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 18.09.2013 zugesandten Unterlagen wird an dieser Stelle verwiesen. Als Anlage zur Einladung der Fachausschusssitzung ist neben dem Entwurf der 8. Änderungssatzung eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden Gebührensatzung aufzeigt.

 

Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wir folgt begründet:

 

zu § 1 Ziffern 1 und 3:

redaktionelle Anpassung

 

zu § 3 Abs. 1:

erforderliche Änderung durch aktuelle Vorgaben des Eichamtes Aachen

 

zu § 3 Abs. 3:

Streichung des Absatzes, da die hier getroffene Regelung zwischenzeitlich überholt ist

 

zu § 4 Abs. 1:

Änderung der Gebührenhöhe und Ergänzung des Textes zum Ausfall der Wägeeinrichtung durch Vorgaben des Eichamtes Aachen

 

zu § 4 Abs. 2:

Änderung der Gebührenhöhe und Erweiterung der Mengenstaffelung zur Erreichung von reduzierten Gebühren bei kleineren Mengen sowie Anpassung der Mengenstaffelung wegen der möglichen Unterschreitung der Mindestlast (Vorgabe Eichamt Aachen)

 

zu § 4 Abs. 3:

redaktionelle Änderung

 

zu § 4 Abs. 4:

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 4 Abs. 6:

Streichung des Absatzes, da die hier getroffene Regelung zwischenzeitlich überholt ist

 

zu § 5 Abs. 1:

redaktionelle Änderung zur Klarstellung der sachlichen Gebührenfreiheit der Anlieferung von Altmedikamenten aus Haushaltungen

 

zu § 5 Abs. 3:

redaktionelle Änderung zur Klarstellung der Gebührenfreiheit aufgrund aufgetretener Anlieferbeschwerden

 

zu § 6 Abs. 1:

redaktionelle Änderung zur Anpassung an tatsächliche Gegebenheiten

 

zu § 6 Abs. 2 und 3:

Streichung des Absatzes, da die hier getroffene Regelung zwischenzeitlich überholt ist

 

Zu § 6 Abs. 4 (ehemals, jetzt 2):

redaktionelle Änderung

 

 

In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 19.11.2013 hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass bei den bestehenden Regelungen zum Gebührenmaßstab (§ 3 Abs. 4) und der Fälligkeit (§ 6 Abs. 2) ein Widerspruch hinsichtlich der für die Gebührenberechnung maßgeblichen Einwohnerzahl für das Abrechnungsjahr besteht. In § 3 wird auf die Einwohnerzahl des jeweiligen und somit des laufenden Jahres verwiesen, während sich die Regelungen des § 6 auf die Einwohnerzahl des Vorjahres bezieht.

 

Insoweit sind zusätzliche Änderungen der Gebührensatzung zur Aufhebung dieses Widerspruches wie folgt erforderlich:

 

1.    § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

„Für die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und Schulen gemäß §§ 4 Satz 1, 5 Abs. 4 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg und für die Grundgebühr gemäß § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung gilt als Grundlage für die Ermittlung der Gebühren die Zahl der Einwohner der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zum 30.06. des dem Festsetzungsjahr vorangehenden Jahres nach der amtlichen Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik und die Zahl der nicht meldepflichtigen Personen (z. B. Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige) zum 31.12. des Vorvorjahres.“

 

2.    § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 und 4 zu entrichtende Gebühr für die schadlose Entsorgung der Sonderabfälle aus Haushaltungen und Schulen (Sonderabfallgebühren) und die zu zahlende Grundgebühr wird unter Berücksichtigung der für das Vorjahr zum 30.06. maßgeblichen Einwohnerzahlen sowie der für das Vorvorjahr zum 31.12. festgestellten nicht meldepflichtigen Personen (z. B. Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige) im Sinne des § 3 Abs. 4 erhoben. Für die Sonderabfallgebühren werden vierteljährlich Abschläge erhoben. Die Grundgebühren werden mit dem endgültigen Bescheid Anfang des Jahres mitgeteilt und sind in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils spätestens zum 30. des ersten Monats des jeweiligen Quartals fällig.

Die Abschläge der Sonderabfallgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sobald die für die schadlose Entsorgung der Sonderabfälle tatsächlich angefallenen Kosten des maßgebenden Jahres vorliegen, erfolgt die endgültige Gebührenfestsetzung der Sonderabfallgebühren unter Berücksichtigung der bereits erhobenen Abschläge.“

 

Der Entwurf der Satzung über die 8. Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung vom 20.04.2005 einschließlich der vorgenannten Änderungen ist der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses am 10.12.2013 beigefügt.