hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH an das Mitbestimmungsgesetz
Beschlussvorschlag:
1. Bis zur Aufnahme der
SEG in die Kommunalholding wird dem geänderten Gesellschaftsvertrag der NEW
Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten Synopse (Anlage 1) und dem
beigefügten Entwurf (Anlage 2) zugestimmt.
Ab der Aufnahme der SEG in die Kommunalholding wird dem
Gesellschaftsvertrag der NEW Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten
Synopse (Anlage 3) und dem beigefügten Entwurf (Anlage 4) zugestimmt.
2. Die
Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt,
entsprechende Beschlüsse zu fassen.
3. Der Vertreter der
Kreiswerke Heinsberg GmbH in der Gesellschafterversammlung der NEW
Kommunalholding GmbH wird ermächtigt, die Änderungen in der entsprechenden
Gesellschafterversammlung zu beschließen sowie redaktionellen Änderungen des
Vertrages zuzustimmen bzw. diese vorzunehmen. Soweit
dies geschieht, ist über die Änderungen zu berichten.
Anlagen der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses:
Anlage 1: Synopse des Gesellschaftsvertrages ohne Beitritt der SEG
Anlage 2: Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrages ohne Beitritt der SEG
Anlage 3: Synopse des Gesellschaftsvertrages mit Beitritt der SEG
Anlage 4: Entwurf des Gesellschaftsvertrages mit Beitritt der SEG
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 5,03 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,93 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,85 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,78 %
Stadt Wassenberg rd. 0,50 %
Stadt Heinsberg rd. 0,43 %
Stadt Erkelenz rd. 0,41 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,37 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,30 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,30 %
Stadt Wegberg rd. 0,10 %
Gemeinde
Niederkrüchten rd. 0,03 %
zusammen rd. 10,0 %
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u. a. bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH.
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.
Begründung:
Bisher gilt für die Besetzung des Aufsichtsrates der NEW Kommunalholding GmbH die Regelung des
§ 7 des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH.
Danach besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 15 Mitgliedern, wovon 10
Mitglieder von den Gesellschaftern entsandt und fünf Mitglieder
(Arbeitnehmervertreter) gemäß §
108 a GO NRW bestimmt
werden.
Durch
die Einbringung weiterer Beteiligungen in die NEW-Gruppe und durch die
Einstellung weiterer Mitarbeiter in die NEW mobil & aktiv Mönchengladbach
GmbH zur Erfüllung der Voraussetzung für eine Direktvergabe im Verkehrssektor
ist die Anzahl der der NEW Kommunalholding GmbH zurechenbaren Mitarbeitenden
dauerhaft auf ca. 2.300 Beschäftigte angestiegen.
Damit
ändert sich die Grundlage der Besetzung des Aufsichtsrates von einem
fakultativen Aufsichtsrat zu einem obligatorischen Aufsichtsrat, der sich nach
den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zusammensetzt. Das bedeutet, dass
der Aufsichtsrat zukünftig paritätisch zu besetzen ist. Gemäß § 7 des
Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) müssen daher 6 Gesellschaftervertreter und 6
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt werden. Eine Entsendung von
insgesamt 16 (8/8) oder 20 (10/10) Mitgliedern ist zulässig.
Es ist
vorgesehen, dass jeweils 10 Gesellschaftervertreter und 10 Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat entsandt werden sollen. Bis zur Erweiterung der
Kommunalholding bedeutet dies für die Gesellschafter, dass wie bisher die Stadt
Mönchengladbach 6, die Stadt Viersen 2 und die Kreiswerke Heinsberg 2 Vertreter
in den Aufsichtsrat entsenden dürfen. Eine Stellvertretung ist gemäß
Mitbestimmungsgesetz nicht mehr möglich. Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder
aus dem Kreis Heinsberg führen ihre Tätigkeit fort und brauchen nicht neu
entsandt zu werden. Die Stellvertreter verlieren ihr Amt mit der Eintragung der
Anpassung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister.
Nach
der Erweiterung der Kommunalholding entsendet die Stadt Mönchengladbach 5
Mitglieder und die SEG 1 Mitglied in den Aufsichtsrat. Für Viersen und
Heinsberg bleibt es bei jeweils 2 Mitgliedern.
Da gegen die Einleitung des Statusverfahrens durch ein damaliges Aufsichtsratsmitglied Widerspruch beim Landgericht Düsseldorf eingelegt wurde, musste die Entscheidung des Gerichts abgewartet werden. Da das Gericht dem Widerspruch nicht stattgegeben hat, ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend der Beratungsvorlage anzupassen.
Weil es
sich bei der Anpassung des Gesellschaftsvertrages um eine wesentliche Änderung
handelt, ist gemäß §
108 Abs. 6 lit. b GO NRW
i. V. m. §
53 Abs. 1 KrO NRW ein
Beschluss des Kreistages erforderlich.
Die Entscheidung des Kreistages steht unter dem Vorbehalt,
dass das Anzeigeverfahren gemäß §
115 Abs. 1 GO NRW i.
V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.
Landrat Pusch weist in der
Sitzung des Kreisausschusses darauf hin, dass Ziffer 3 des Beschlussvorschlages
um folgenden Satz ergänzt werde: „Soweit dies geschieht, ist über die
Änderungen zu berichten.“