Betreff
Beschluss zur Übernahme der Empfehlungen der Landesjugendämter zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII
Vorlage
0216/2021
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, die eigene Bearbeitungsanweisung „Fachliche Standards und Verfahrensabläufe des Kreisjugendamtes Heinsberg bei Kindeswohlgefährdung“ auf der Basis der Empfehlung der Landesjugendämter Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) zur „Wahrung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII“ auszurichten.

 

 

Anlage:

Empfehlung „Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII“.


Der Schutz von Kindern ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die gemeinschaftlich wahrgenommen werden muss. Kinderschutz hat in der öffentlichen Jugendhilfe des Kreisjugendamtes Heinsberg - in der Verwaltung und im Jugendhilfeausschuss - nicht erst seit den bundesweit bekannt gewordenen tragischen Fällen von Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung und Tötung von Kindern erste und oberste Priorität.

 

Mit dem Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetzt (KICK) wurden zum 01.05.2005 die §§ 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) neu in das SGB VIII aufgenommen und durch das Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 novelliert.

 

Einhergehend mit den o. g. Gesetzesverfahren wurden im Kreisjugendamt kontinuierlich systematisierte Verfahrensstandards und -abläufe im Kinderschutzverfahren entwickelt und als verbindliche Handlungsleitlinien im Umgang mit Hinweisen und Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdungen implementiert.

 

Die Landesjugendhilfeausschüsse der Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen –Lippe (LWL) haben nun eine aktuelle Empfehlung zur „Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII“ den Jugendämtern im Rheinland und Westfalen zur eigenen Beschlussfassung in ihren Jugendhilfeausschüssen vorgelegt (Anlagen). Ziel dieser Empfehlungen ist es, den Jugendämtern Grundsätze und Maßstäbe zur eigenen Qualitätsweiterentwicklung sowie Antworten auf die Frage zu bieten, was guten Kinderschutz in der Praxis ausmacht bzw. welche Strukturen und Prozesse ein guter Kinderschutz benötigt.

 

Dem Verfahren bzw. fachlichen Umgang mit Meldungen und Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung liegen im Jugendamt neben den o. g. gesetzlichen Regelungen des Grundgesetzes und des SGB VIII weitere interne Regularien und Anweisungen zu Grunde. Neben Dienst- und Bearbeitungsanweisungen bei Hinweis oder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung werden Handlungsleitlinien und –abläufe kontinuierlich in Beratungsprozessen begleitet und bieten somit allen verantwortlich Beteiligten in diesem Kontext ein hohes Maß an Handlungsorientierung und –sicherheit.

 

Alle MitarbeiterInnen des Jugendamtes können Adressaten von Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung sein und nehmen diese auf einem standardisierten „Meldebogen“ auf. Diese Meldungen werden umgehend an den/die zuständige/n Sozialarbeiter/in im Allgemeinen sozialen Dienst oder dessen/deren Vertretung weitergeleitet, der/die die Meldungen anschließend in einem „8a-Fachteam“ mit mehreren, mindestens zwei weiteren Kollegen/innen analysiert und bewertet sowie die danach notwendigen weiteren Handlungsschritte erarbeitet und festlegt.

 

Oben genannte Prozessschritte und deren Ergebnisse werden sorgfältig schriftlich dokumentiert und ständig mit der Leitung des Sachgebietes und des Amtes kommuniziert.

 

Die rechtlichen und qualitativen Anforderungen im Kinderschutz sind von ständigen Veränderungen gekennzeichnet und erfordern eine fortlaufende Überprüfung und Weiterentwicklung der internen Standards sowie der notwendigen Prozessabläufe und Dokumentationspraxis. In einem kontinuierlichen Prozess der Qualitätsentwicklung werden die entsprechenden Faktoren aktualisiert, den gesetzlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst und differenziert.

 

Die vorliegenden aktuellen Empfehlungen der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII bieten die Möglichkeit, die aktuellen internen Prozess- und Verfahrensstandards im Kinderschutz des Kreisjugendamtes zu evaluieren, weiterzuentwickeln und damit den Ansprüchen an eine gute Praxis im Kinderschutz zu genügen.

 

Damit einhergehend kann sichergestellt werden, dass Eltern und Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche, aber auch alle anderen Beteiligten im Kontakt und in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes auf eine hohe Qualität in der Kinderschutzarbeit vertrauen können.

 

Um die Verbindlichkeit der Empfehlungen der beiden Landesjugendämter zum Kinderschutz zu erhöhen, regen die kommunalen Spitzenverbände an, diese Empfehlungen auch von den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlagen der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen in NRW auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können. 

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gelebte Praxis im Kreisjugendamt hinsichtlich des Umgangs und der Bearbeitung eingehender Meldungen im Hinblick auf Kindeswohlgefährdungen der vorliegenden Empfehlung entspricht. Dies schließt nicht aus, Anpassungen aufgrund individueller Gegebenheiten des Kreisjugendamtes vorzunehmen, die auch laut der vorliegenden Empfehlung jeweils umgesetzt werden sollten.

 

Vor diesem Hintergrund macht die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss folgenden