Betreff
Wahl einer/s neuen stellvertretenden Vorsitzenden
Vorlage
0034/2022
Art
Beschlussvorlage/Antrag

 


Nach § 4 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG NW - vom 12.12.1990 in der zz. gültigen Fassung werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft (Kreistag) angehören, gewählt.

 

Nach dem Tod der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden bedarf es der Wahl einer neuen Stellvertretung. Infolge der Abwesenheit der Ausschussvorsitzenden wird die Wahl der Stellvertretung durch die/den Altersvorsitzende(n) des Jugendhilfeausschusses geleitet.

 

Nach § 3 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg vom 18.12.2008 in der zz. geltenden Fassung richtet sich das Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse nach der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg.

 

Nach § 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg gelten bei Einzelwahlen die Vorschriften des § 35 Absatz 2 der Kreisordnung. Danach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

 

Das Jugendhilferecht trifft für die Wahl der/des Vorsitzenden und deren/dessen Vertretung keine spezialgesetzliche Regelung.

 

Nach § 35 Absatz 2 Kreisordnung ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.