Nach
§ 4 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG NW - vom 12.12.1990 in der zz. gültigen Fassung
werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung
von den stimmberechtigten
Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft (Kreistag) angehören, gewählt.
Nach
dem Tod der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden bedarf es der Wahl einer
neuen Stellvertretung. Infolge der Abwesenheit der Ausschussvorsitzenden wird
die Wahl der Stellvertretung durch die/den Altersvorsitzende(n) des
Jugendhilfeausschusses geleitet.
Nach
§ 3 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg vom 18.12.2008 in der zz. geltenden
Fassung richtet sich das Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse nach der Geschäftsordnung für den Kreistag
des Kreises Heinsberg.
Nach
§ 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg
gelten bei Einzelwahlen die Vorschriften des § 35 Absatz 2 der Kreisordnung.
Danach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln
vollzogen.
Das
Jugendhilferecht trifft für die Wahl der/des Vorsitzenden und deren/dessen
Vertretung keine spezialgesetzliche Regelung.
Nach
§ 35 Absatz 2 Kreisordnung ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige
Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben,
eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.