Beschlussvorschlag:
Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen werden zur Kenntnis
genommen.
Gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Kreistag eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 GO NRW der Grundsatz der Jährlichkeit. Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die im Haushaltsjahr durch die Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen und entsprechend im Finanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haushaltsjahres entfällt die Ermächtigung, aus den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu leisten. Die Ermächtigungsübertragung durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes lässt sich nicht immer mit Gewissheit vorausblicken, ob die veranschlagten Ermächtigungen für Vorhaben, die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Die zügige Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst neu im Haushaltsplan veranschlagt werden müssten.
Durch § 22 KomHVO ist daher die Möglichkeit geschaffen worden, Aufwendungs- und
Auszahlungsermächtigungen in das nächste Haushaltsjahr im Sinne einer flexiblen
und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu übertragen.
Die Ermächtigungsübertragungen belasten wirtschaftlich das neue Haushaltsjahr. Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen erfolgen im Jahresabschluss. Bei einer Übertragung führen sie daher zu einer unmittelbaren Veränderung der betroffenen Haushaltspositionen im Ergebnis- bzw. Finanzplan 2022, der vom Kreistag beschlossen worden ist.
Im Aufwandsbereich wurden
im Jahresabschluss 2021 insgesamt Ermächtigungsübertragungen in Höhe von
398.090,86 € festgesetzt. Wirtschaftlich wird das Haushaltsjahr 2022 belastet,
in dem der Ressourcenverbrauch tatsächlich stattfindet. Die Übertragungen
bewirken eine unmittelbare Veränderung der Haushaltspositionen im Ergebnis- und
Finanzplan des Jahres 2022 (Planfortschreibung). Des Weiteren wurden
Ermächtigungsübertragungen für Baumaßnahmen und andere Investitionen in Höhe
von 32.492.003,65 € gebildet. Diese im Haushaltsjahr 2021 nicht verbrauchten,
aber noch benötigten Haushaltsmittel führen im Rahmen der Planfortschreibung zu
Erhöhungen der Haushaltspositionen des Finanzplanes im Haushaltsjahr 2022. Die
Auszahlungen auf Grundlage der übertragenen Ermächtigungen fließen zusätzlich
in die Finanzrechnung 2022 ein. Gleichzeitig ergibt sich durch die im
Haushaltsjahr 2021 erfolgte Veranschlagung und Finanzierung der Investitionsmaßnahmen
ein entsprechend verbessertes Finanzrechnungsergebnis 2021.
Die Kreditermächtigung gilt
gemäß § 86 GO bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn
die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt
gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Eine
Gesamtübersicht der übertragenen Ermächtigungen mit den entsprechenden
Begründungen ist als Anlage der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses
beigefügt.