Betreff
Erweiterung der Pflegeeinrichtung Casa 2 wohnen & pflegen
Vorlage
0131/2022
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Erweiterung der bestehenden Einrichtung Casa 2 wohnen & pflegen GmbH am Standort Lauerstraße 78-80 in 41812 Erkelenz-Gerderath um maximal 26 Plätze außerhalb der örtlichen Pflegebedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW wird grundsätzlich zugestimmt. Die Zustimmung entbindet die Einrichtung nicht von der Verpflichtung, Genehmigungen und Abstimmungen nach anderen Rechtsnormen (z.B. Baugenehmigung, Abstimmung gem. § 10 APG DVO NRW) einzuholen.   


Erweiterung der Pflegeeinrichtung Casa 2 wohnen & pflegen GmbH am Standort Lauerstraße 78-80, 41812 Erkelenz außerhalb der Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg

 

Die Casa wohnen & pflegen GmbH möchte die bestehende Pflegeeinrichtung mit 22 Plätzen am Standort Lauerstraße 78-80 in 41812 Erkelenz um maximal 26 Plätze (25 Dauerpflegeplätze, 1 Kurzzeitpflegeplatz) erweitern. Ein Platz im Bestand fällt durch die Erweiterung weg. Durch die geplante Erweiterung in diesem Umfang wären die baulichen Möglichkeiten auf dem bestehenden Grundstück ausgeschöpft und evtl. zusätzliche Erweiterungen ausgeschlossen.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 14.06.2022 die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Erweiterung der Einrichtung Casa 2 wohnen und pflegen GmbH am Standort Lauerstraße 78-80 in 41812 Erkelenz außerhalb der Pflegebe-darfsplanung ermöglicht werden kann und dem Kreistag die Erkenntnisse zur Beratung und Entscheidung vorzulegen (siehe Vorlage 0086/2022).

 

Die Casa wohnen & pflegen GmbH hat als Alleinstellungsmerkmal im Kreis Heinsberg und darüber hinaus eine Spezialisierung in der Versorgung von pflegebedürftigen, chronisch mehrfachgeschädigten abhängigen Menschen. Der Altersdurchschnitt der Bewohner ist aufgrund der persönlichen Suchthistorie i.d.R. deutlich jünger und das Einzugsgebiet der Einrichtung weit über den Kreis Heinsberg hinausgehend. Trotz dauerhaft hoher Nachfrage nach freien Plätzen in den beiden bestehenden Einrichtungen des Betreibers lassen sich diese Bedarfe aufgrund der o.g. Besonderheiten im Rahmen der örtlichen Pflegebedarfsplanung nach § 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) nicht abbilden.

 

Da die Erweiterung der Einrichtung nicht auf Basis der örtlichen Pflegebedarfsplanung genehmigt werden kann, ist eine Förderung durch Pflegewohngeld nach § 14 APG NRW ausgeschlossen. Die Investitionskosten sind daher im Rahmen einer Vereinbarung nach §§ 75ff. Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) zu verhandeln und könnten – sofern die Bewohner einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben – in diesem Rahmen berücksichtigt werden. Die Einrichtung ist darüber bereits informiert. Da nahezu alle Bewohner aufgrund Ihrer Vorgeschichte sozialhilfeberechtigt sind, steht dies den Planungen nicht entgegen.

 

Die Abstimmung der Verwaltung mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) - als überwiegend zuständigem Kostenträger - hat ergeben, dass dieser die Erweiterung der Einrichtung mitträgt, wenn der Kreis Heinsberg diese befürwortet. Im Rahmen der erfolgten Mandatierung würde der LVR sowohl die Pflegesätze als auch die Investitionskosten mit der Einrichtung verhandeln.

 

Aus der Bewerbung im Rahmen der letzten Ausschreibung vollstationärer Pflegeplätze liegen der Verwaltung umfassende Unterlagen zur Realisierung des geplanten Vorhabens vor, aus denen sich mit einigen Modifikationen eine realistische Umsetzung erkennen lässt. Eine planungsrechtliche Bauvoranfrage bei der Stadt Erkelenz ist positiv beschieden.

 

Seitens der Verwaltung wird die geplante Erweiterung der bestehenden Einrichtung im genannten Umfang befürwortet.

 

Der Kreis Heinsberg ist in finanzieller Hinsicht zuständig für diejenigen Bewohner, die schon vor Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet hatten und 65 Jahre oder älter sind. Diese Voraussetzungen erfüllen aufgrund der Altersstruktur und Herkunft der Bewohner nur relativ wenige Personen, die im Übrigen ansonsten in anderen Pflegeeinrichtungen ggf. auch außerhalb des Kreises Heinsberg untergebracht werden müssten. Im Ergebnis sind höhere Sozialhilfeaufwendungen zu Lasten des Kreises durch die geplante Erweiterung der Einrichtung allenfalls in geringem Umfang zu erwarten.