Betreff
Vorläufige Trägeranerkennung der „Zirrus-Waldkindergarten gUG (haftungsbeschränkt)“, Wassenberg, gem. § 75 Abs. 1 SGB VIII
Vorlage
0176/2022
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Träger „Zirrus-Waldkindergarten gUG“ wird gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) vorläufig als Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt.

 

Anlagen

 

Antrag des Trägers auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe

 


Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 beantragt die „Zirrus-Waldkindergarten gUG“ die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde am 06.10.2022 gegründet; Vertreterinnen der Gesellschaft sind Frau Elke Brunner, Frau Pia Schöpgens und Frau Bettina Dreller. Laut vorliegender Konzeption verfolgt der Träger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt wurde beantragt und wird noch nachgereicht.

 

Der Träger „Zirrus-Waldkindergarten gUG“ befindet sich zurzeit in Vorbereitungen für die Errichtung eines Waldkindergartens in Wassenberg. Frau Dreller weist eine Ausbildung als Diplom-Sozialpädagogin, Frau Schöpgens und Frau Brunner als staatlich anerkannte Erzieherinnen auf und arbeiten seitdem in der Kinder- und Jugendhilfe. Frau Dreller hat mehrjährige Erfahrungen auch als Leitung in Waldkindergärten und hat bereits bei der Gründung von Waldkindergärten mitgewirkt. Frau Schöpgens hat ebenfalls Erfahrung als Erzieherin in einem Waldkindergarten und Frau Brunner hat jahrelange Erfahrungen als Leitung eines Waldkindergartens. Frau Dreller und Frau Schöpgens werden die Geschäftsführung und Frau Brunner wird die Fachberatung und die Organisation übernehmen. Alle drei Personen sehen sich selbst dazu in der Lage, die Aufgaben als Trägervertreterinnen und Frau Dreller als Einrichtungsleitung zu erfüllen. Weiterführend hat sie ein pädagogisches Team für die pädagogische Arbeit vor Ort geplant. Durch den Aufbau einer Waldkindergartengruppe sollen zusätzlich zwei weitere hauptamtliche pädagogische Vollzeitkräfte und eine weitere Ergänzungskraft eingestellt werden. Die personellen Vorgaben des Landesjugendamtes sind so erfüllt.

 

Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII kommt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in Betracht für juristische Personen und Personenvereinigungen, die

1.         auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,

2.         gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.         aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass               sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-               hilfe zu leisten imstande sind und

4.         die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Um die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit mit hinreichender Sicherheit beurteilen zu können, ist es in der Regel nötig, dass der anzuerkennende Träger seine Tätigkeit bereits mehr als ein Jahr kontinuierlich ausgeführt hat.