Betreff
Änderungsantrag der CDU vom 11.08.2022 zum Antrag nach §5 GeschO der Kreistagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 04.07.2022 – Änderung der Elternbeitragssatzung
Vorlage
0178/2022
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Antrag auf Änderung der Elternbeitragssatzung zur Kenntnis.

 


Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 17.08.2022 in der Thematik der Änderung der Elternbeitragssatzung aufgrund der Antragstellung von Bündnis90/ Die Grünen, die Grenze für die Beitragsbefreiung auf 30.000€ anzuheben, die Verwaltung auf der Grundlage des Änderungsantrages der CDU-Fraktion vom 11.08.2022 beauftragt, sich mit den weiteren Jugendämtern im Kreis Heinsberg auf einheitliche Beiträge und Befreiungsgrenzen bezüglich der beitragspflichtigen Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder zu einigen, bevor im Kreisjugendhilfeausschuss über eine eventuell zu ändernde Elternbeitragssatzung entschieden wird.

 

Im Nachgang zur Sitzung hat die Verwaltung den infrage kommenden Personenkreis einer intensiven und erneuten Erhebung unterzogen und teilt im Ergebnis in Veränderung der zuvor erfolgten überschlägigen Berechnung mit, dass aufgrund der dezidierten Berechnung zum Stichtag 01.10.2022 nunmehr von 84 Kindern (entspricht ca. 2,2% der Gesamtzahl) mit daraus resultierenden Mindereinnahmen in Höhe von 80.763,84€ auszugehen ist.

 

In der Sitzung der Jugendamtsleitungen des Kreises Heinsberg vom 21.09.2022 wurde die Thematik besprochen und die damit einhergehenden Aspekte ausführlich erörtert, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Stadt Geilenkirchen eine Änderung ihrer Satzung entsprechend bereits vorgenommen hat.

 

Im Wesentlichen kann als dortiges vorläufiges gemeinsames Ergebnis festgehalten werden, dass eine Änderung der jeweiligen Elternbeitragssatzungen in den Stadtjugendämtern und im Kreisjugendamt zumindest zum aktuellen Zeitpunkt aus den nachfolgend skizzierten Gründen und hypothetischen Annahmen nicht zur Durchführung empfohlen werden kann:

 

1.      Wohngeldreform („Wohngeld-Plus-Gesetz“)

 

Effekte und mögliche Folgewirkungen durch die geplante Wohngeldreform auf die Jugendhilfe sind anzunehmen.

 


Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 den Entwurf für ein „Wohngeld-Plus-Gesetz“ und ein Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes verabschiedet. Damit soll ein weiterer einmaliger Heizkostenzuschuss erfolgen sowie das Leistungsniveau des Wohngeldes insgesamt verbessert werden. Der Empfängerkreis soll von derzeit 650.000 Haushalten auf bis zu 2 Millionen Haushalte ausgeweitet werden. In der Folge können zahlreiche Haushalte Wohngeld beziehen, die bislang nicht berechtigt waren.

 

Das Gesetz soll am 01.01.2023 in Kraft treten. Da das Wohngeld je zur Hälfte von Bund und Ländern gezahlt wird, bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 25.11.2022 mit dem Gesetzentwurf befassen.

 

Im Kreisjugendamtsbezirk Heinsberg werden die Elternbeiträge gem. § 90 Absatz 4 SGB VIII auf Antrag erlassen, wenn eine fehlende Zumutbarkeit vorliegend ist. 

 

Eine fehlende Zumutbarkeit ist unter anderem immer dann gegeben, wenn die Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII. Mithin könnte die Erweiterung des Personenkreises, der Wohngeld erhält, zugleich damit einhergehen, dass auch die Fälle zunehmen, in denen die Erhebung von Kostenbeiträgen nicht zuzumuten ist.

 

 

2.      Geplante Beitragsbefreiung für das „dritte Kita-Jahr“

 

Der aktuelle Koalitionsvertrag der NRW Landesregierung 2022-2027 zielt auf eine dreijährige Beitragsfreiheit vor Einschulung.

 

Diese Entwicklung sollte abgewartet werden, da insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass die Zielgruppe der vorliegenden Beitragsbefreiung bis zu einem Einkommen von 30.000€ zu einem überwiegenden Anteil hierdurch ein drittes beitragsfreies Kita-jahr in finanzieller Hinsicht entlastet sein wird.

 

 

3.      Quantitative Bewertung der betroffenen Beitragspflichtigen

 

Eine erste Auswertung in den Stadtjugendämtern und im Kreisjugendamt hat ergeben, dass der Personenkreis, der unter Berücksichtigung von Punkt 1 von einer Anhebung der Beitragsgrenze betroffenen sein würde, in quantitativer Hinsicht als nicht signifikant hoch zu bewerten sei.

 

In Anbetracht möglicher Änderungen würden Verwaltungsleistungen in nicht unerheblichem Maße und Aufwand zu erbringen sein.

 

Im Hinblick auf die Maßgabe des wirtschaftlichen Handelns erscheint hier eine sensible Abwägung geboten.