Betreff
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII
Vorlage
0260/2014
Art
Anfrage

Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 11.09.2013 hatte die Verwaltung die Ausschussmitglieder über die Aktivitäten zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft unterrichtet und die Beauftragung einer Fachfirma noch im Jahre 2013 angekündigt. In der Sitzung hatte die Verwaltung darauf hingewiesen, dass Grundlage eines schlüssigen Konzeptes u. a. eine repräsentative Erhebung von Vermieterdaten in den einzelnen kreisangehörigen Kommunen sein muss. Darüber hinaus müsse das schlüssige Konzept neben methodischen Grundlagen auch mathematisch-statistische und wissenschaftliche Kriterien erfüllen.

Bei den weiteren Recherchen und Gesprächen mit in Frage kommenden Fachfirmen stellte sich allerdings heraus, dass die von anderen örtlichen Sozialhilfeträgern erstellten schlüssigen Konzepte nahezu durchgängig von den Sozialgerichten verworfen worden sind.

Der finanzielle Aufwand, der mit der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes einhergeht, stellte sich zudem als sehr hoch heraus. Dies gilt umso mehr, sofern die Datenerhebung ebenfalls Gegenstand des Auftrags an ein Fachunternehmen ist. Je mehr Daten verfügbar sind, je gerichtsfester wird das Konzept. Die Kosten der Datenerhebung steigen indes mit jedem weiteren Datenerhebungsaufwand.

 

Weiterhin wurden eigene Datenerhebungsmöglichkeiten (außerhalb eines Auftrages an ein Fachunternehmen) umfassend erörtert. Eine kostenangemessene Lösung, die auch eine repräsentative Datenmenge generiert und datenschutzrechtlich nicht bedenklich ist, war nicht ersichtlich. Die bestehenden datenschutzrechtlichen Bedenken konnten weder von der Datenschutzbeauftragten des hiesigen Kreises noch vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gänzlich ausgeräumt werden.

 

Von den Kommunen könnte schlechterdings kein Verstoß gegen den Datenschutz, der mit der Weitergabe der bei den Kommunen vorhandenen Daten an den Kreis Heinsberg zum Zwecke der Erstellung des schlüssigen Konzeptes verbunden sein könnte, abverlangt werden. Die Bürgermeister würden sich der Gefahr der Verhängung eines erheblichen Ordnungsgeldes aussetzen.

 

Anfragen bei anderen Trägern, die bereits ein Konzept erstellt haben oder gegenwärtig erstellen, haben überdies ergeben, dass eine erhebliche personelle Einbindung des Trägers unumgänglich ist. Bei allen Trägern hat sich der ursprünglich veranschlagte Aufwand vervielfacht, was mit dem beim Kreis vorhandenen Personal keinesfalls geleistet werden könnte.

 

Nicht zuletzt ist auch bei einem nach mathematisch-wissenschaftlichen Kriterien mit umfangreicher Datenerhebung erstellten Konzept nicht sicher, dass es gerichtsfest sein wird. Die Gerichte haben durch die Vielzahl von Entscheidungen, die Konzepte verwerfen, das Vertrauen auf gerichtliche Bestätigung erheblich schwinden lassen. Faktisch ist die Rechtsprechung der Sozialgerichte seit Jahren im Fluss. Ob das schlüssige Konzept auch in einigen Jahren noch gegenständlich ist, bleibt abzuwarten. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist jedenfalls offen.

 

Nach vorheriger Information der Bürgermeister der kreisangehörigen Kommunen ist daher entschieden worden, zunächst von der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes abzusehen und die Entwicklung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Gerichtsfestigkeit von schlüssigen Konzepten weiterhin im Auge zu behalten. Die nunmehr (hilfsweise) verfügte Anwendung der Wohngeldtabelle hat daher bis auf  Weiteres Bestand. Trifft das Bundessozialgericht eine neue grundsätzliche Entscheidung zu der Thematik, wird erneut geprüft, wie weiter vorzugehen ist.