Betreff
Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung - 13. Änderungssatzung (2023)
Vorlage
0228/2022
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die 13. Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung NRW wird beschlossen.

 


Für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallentsorgung“ gelten derzeit noch die Gebühren der Satzung vom 20.04.2005 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 09.02.2022. Diese Gebühren betragen derzeit z. B. für Hausmüll und Sperrmüll, die über die kommunale Sammlung angeliefert werden, 149,00 €/t bzw. 154,00 €/t („Gewichtsgebühr“).

 

Für die Anlieferung von Kleinmengen aus privaten Haushaltungen bis 2 m³ („Kleinanlieferer“) werden derzeit Gebühren zwischen 3,00 € und 72,00 € je nach Art und Menge der angelieferten Abfälle erhoben. Daneben wird eine Grundgebühr gegenüber den kreisangehörigen Kommunen zur Abdeckung der fixen, mengenunabhängigen Vorhaltekosten von derzeit jährlich 7,50 € pro Einwohner und eine Gebühr zur Finanzierung der Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen, Schulen und Kleingewerbe von derzeit jährlich 0,80 € pro Einwohner erhoben.

 

Der Finanzbedarf für das Haushaltsjahr 2023 wird wie in den vergangenen Jahren von den Kosten für Transport und Entsorgung der Abfälle sowie den Kosten der Betriebsführung der beiden Standorte in Gangelt-Hahnbusch und Wassenberg-Rothenbach maßgeblich beeinflusst. Diese Kosten stehen in Abhängigkeit von aktuellen vertraglichen Konditionen sowie der Entwicklung der Preisindizes für Lohn, Geräte, Energie, Betriebsgebäude, Investitionsgüter und Verbraucherpreise. Vor diesem Hintergrund ist folgendes Ergebnis festzustellen:

 

Die von den kreisangehörigen Kommunen zu entrichtende Grundgebühr richtet sich nach deren Einwohnerzahlen und deckt die dem Kreis Heinsberg entstehenden Fixkosten, insbesondere die Kosten für den Betrieb der Anlagen sowie Personalkosten, ab. Sie ist grundsätzlich den allgemeinen Kostensteigerungen anzupassen. Eine Erhöhung der Grundgebühr von jährlich 7,50 € auf 7,65 € je Einwohner ist hiernach erforderlich.

 

Durch die Inbetriebnahme der Schadstoffumschlaganlage auf dem Gelände der Umschlaganlage Gangelt-Hahnbusch konnten die Sonderabfallgebühren in den vergangenen Jahren stabil bei zuletzt jährlich 0,80 € je Einwohner gehalten werden. Die aufgrund des zum Ende dieses Jahres auslaufenden Vertrages erforderliche Neuvergabe von Transport und Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle führt jedoch zu deutlich höheren Kosten. Es ist insoweit erforderlich, die ebenfalls von den kreisangehörigen Kommunen zu entrichtende Sonderabfallgebühr ab dem 01.01.2023 auf jährlich 1,20 € je Einwohner zu erhöhen.

 

Die Gewichtsgebühr (= Leistungsgebühr) beinhaltet alle ansonsten nicht abgedeckten Kosten (z. B. Kosten für Transport und Entsorgung der Abfälle). Diese Gebühr wird nach den erwarteten Anliefermengen kalkuliert und beträgt wie oben beschrieben seit dem 01.04.2022 für Restmüll 149,00 €/t und für Sperrmüll 154,00 €/t. Um einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen, ist diese Gebühr für die Zeit ab dem 01.01.2023 auf 159,00 €/t für Restmüll bzw. 164,00 €/t für Sperrmüll anzuheben.

 

Grund hierfür ist im Wesentlichen die von den Vertragspartnern zulässigerweise beantragte Anpassung der Entgelte für Übernahme und Transport der Abfälle. Insbesondere die Transportkosten haben sich aufgrund der gestiegenen Energiepreise nachweislich erhöht und sind insoweit Hauptgrund für diese Anpassung zum 01.01.2023.

 

Die pauschalen Gebühren für die Anlieferung von kleinen Abfallmengen (Kleinanlieferge-bühren) sind als Zuschuss kalkuliert und beinhalten dadurch einen Anreiz zur Vermeidung illegaler Abfallablagerungen. Nach der bereits zum 01.04.2022 erfolgten Erhöhung dieser Gebührensätze wird auf eine weitere Anpassung verzichtet. Lediglich eine redaktionelle Änderung eines einzelnen Gebührentatbestandes ist erforderlich.

 

Als Anlagen zur Einladung der Sitzung des Kreisausschusses sind der Entwurf der 13. Änderungssatzung zur Gebührensatzung, die Gebührensatzung in Leseform sowie eine Synopse, die die aktuellen Änderungen aufzeigt, beigefügt.

 

Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

zu § 4 Abs. 1 bis 4:

redaktionelle Änderung sowie Änderung der Gebührenhöhen