hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der NEW Smart City GmbH
Beschlussvorschlag:
- Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der NEW Smart City GmbH entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.
- Die Vertreter des Kreises Heinsberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH und in der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei den nächsten Gesellschafterversammlungen zu beschließen.
- Die Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen.
- Herr Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.
Die Vertreter des Kreises Heinsberg in den
entsprechenden Gremien werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des
Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.
Anlage 1 der
Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Entwurf des Gesellschaftsvertrags
Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Synopse des Gesellschaftsvertrags
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,76 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde Niederkrüchten rd.
0,02 %
zusammen rd. 8,95 %.
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.
Begründung:
Im Zuge der vom
Vorstand der NEW AG initiierten Prüfung der Unternehmensgegenstände auf die
Wahrung der Geschäftsidentität innerhalb der NEW-Gruppe, ist aufgefallen, dass
der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City GmbH nicht vollumfänglich die
Unternehmensgegenstände ihrer Beteiligungsgesellschaften umfasst.
Für die Wahrung der
Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe muss der Unternehmensgegenstand
der NEW Smart City GmbH die Unternehmensgegenstände der
Beteiligungsgesellschaften (Töchter und Enkeltöchter; einschließlich
Beteiligungsklauseln) mit umfassen (kurz: die Mutter muss dürfen, was Töchter
und Enkel dürfen). Diese Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität
entfällt auch nicht durch die Bestätigung des Unternehmensgegenstandes einer
Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft im Rahmen des kommunalaufsichtlichen
Verfahrens.
Die
kommunalrechtliche Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände in den
Tochtergesell-schaften ersetzen diese Verpflichtung auf
gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht, da es um die Grenzen der
Geschäftsführungsbefugnis auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaften geht und
nicht um die kommunalrechtliche Zulässigkeit.
Der
Unternehmensgegenstand stellt die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis der
Geschäftsführung dar (§ 37 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Eine Erweiterung der
Geschäftsführungsbefugnis durch das Auslagern von Geschäftsbereichen in
Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligung an solchen Gesellschaften,
auch mit Zustimmung der Gesellschafter, ist nicht zulässig. Alle Organe einer
Gesellschaft sind zur Regeltreue verpflichtet, dazu gehört auch die Einhaltung
der gesellschaftsvertraglichen Regelungen.
Weicht der
tatsächliche Tätigkeitsbereich vom definierten Unternehmensgegenstand ab, ist
die Beendigung des regelungswidrigen Zustandes nötig – entweder durch Anpassung
des Unternehmensgegenstandes oder durch Einstellung der identitätsfeindlichen
Tätigkeiten. Für die NEW Smart City GmbH würde dies die Einstellung unter
anderem der Quartiersentwicklung bedeuten.
Um die
gesellschaftsrechtlich notwendige Identität in den Unternehmensgegenständen
herzustellen und damit die Tätigkeit in den Geschäftsfeldern
aufrechtzuerhalten, ist daher der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City
GmbH zu erweitern.
Durch die
Bestätigung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände
der Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligungsgesellschaften ist die
Anpassung bei der NEW Smart City GmbH auch kommunalrechtlich zulässig. Dazu
sollen § 3 sowie die nachfolgend aufgeführten Paragraphen angepasst werden.
Die Änderung des
Gesellschaftsvertrages in Bezug auf den Unternehmensgegenstand soll auch dazu
genutzt werden, den Gesellschaftsvertrag auf eine genderkonforme Sprache
anzupassen, wobei das Geschlecht der Gesellschafter davon ausgenommen ist. Außerdem
erfolgt eine Ergänzung um einen Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz (§
14 neu) sowie die Streichung des § 6 Absatz 3, dessen Regelung obsolet ist, da
es nur einen Gesellschafter gibt.
Der Entwurf des
neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den Änderungen zwischen
aktuellem und neuem Gesellschaftsvertrag sind beigefügt (Anlagen 1 und 2 der
Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses).
Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen
Änderung des Gesellschaftsvertrages der
vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Entscheidung des Kreistages
steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der
Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.