hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH
Beschlussvorschlag:
- Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.
- Die Vertreter des Kreises Heinsberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH und in der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei den nächsten Gesellschafterversammlungen zu beschließen.
- Die Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen.
- Herr Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.
Die Vertreter des Kreises Heinsberg in den
entsprechenden Gremien werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des
Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.
Anlage 1 der
Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Entwurf des Gesellschaftsvertrags
Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Synopse des Gesellschaftsvertrags
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,76 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde Niederkrüchten rd.
0,02 %
zusammen rd. 8,95 %.
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.
Begründung:
Im Zuge der vom
Vorstand der NEW AG initiierten Prüfung der Unternehmensgegenstände auf die
Wahrung der Geschäftsidentität innerhalb der NEW-Gruppe ist aufgefallen, dass
der Unternehmensgegenstand der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH nicht
vollumfänglich die für sie vorgesehenen Tätigkeitsfelder umfasst. Der
Unternehmensgegenstand stellt Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis für die
Geschäftsführung dar (§ 37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Die neuen Geschäftsfelder, die die NEW Niederrhein Energie und Wasser
GmbH übernehmen soll, müssen sich im Unternehmensgegenstand widerspiegeln. Dazu
sollen § 3 sowie die nachfolgend aufgeführten Paragraphen angepasst werden.
In § 11 Abs. 4 soll
im Jahresabschluss ein Verweis auf das Haushaltsgrundsätzegesetz sowie auf die Transparenzregelung
aufgenommen werden.
Weiterhin sollen
diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages dazu genutzt werden, diesen auf
eine genderkonforme Sprache anzupassen, wobei das Geschlecht der Gesellschafter
davon ausgenommen ist. Außerdem erfolgt eine Ergänzung um einen Verweis auf das
Landesgleichstellungsgesetz (§14 des Gesellschaftsvertrages)
Der Entwurf des
neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den Änderungen zwischen
aktuellem und neuem Gesellschaftsvertrag sind beigefügt (Anlagen 1 und 2 der
Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses).
Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 der vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Entscheidung des Kreistages steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.