hier: Anpassung der Satzung der NEW AG
Beschlussvorschlag:
- Die Satzungsänderung der NEW AG entsprechend der
beigefügten Synopse wird zugestimmt.
- Die Vertreter des Kreises Heinsberg in der
Kreiswerke Heinsberg GmbH und in der NEW Kommunalholding GmbH werden
ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei den nächsten
Gesellschafterversammlungen zu beschließen.
- Die Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding
GmbH werden ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen.
- Herr Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der
NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des Gesellschaftsvertrages im
Aufsichtsrat zuzustimmen.
Die Vertreter des Kreises Heinsberg in den
entsprechenden Gremien werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des
Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.
Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des
Kreisausschusses – Entwurf der Satzung der NEW AG
Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses
– Synopse der Satzung der NEW AG
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,76 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde Niederkrüchten rd.
0,02 %
zusammen rd. 8,95 %.
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen
der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a.
bei einer Satzungsänderung der NEW AG.
Nach
den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse
der Räte bzw. des Kreistages, wie aus §
41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und §
26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.
Begründung:
Die NEW
AG hat eine Vielzahl von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften mit
unterschiedlichen Unternehmensgegenständen. Der Unternehmensgegenstand der NEW
AG spiegelt die Vielfältigkeit der Tätigkeitsbereiche der NEW AG nur ungenügend
wider.
Aktuell
umfasst der Unternehmensgegenstand der NEW AG die Versorgung mit Energie, Wärme
und Wasser (einschließlich Produktion von Energie und Wasser), die Erbringung
energienaher Dienstleistungen, die Betriebsführung der Abwasserbeseitigung und
das Halten und Verwalten von Beteiligungen zu diesem Zweck. Nicht erfasst vom
Unternehmensgegenstand ist beispielsweise die Elektromobilität.
Dies
hat der Vorstand der NEW AG vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Wahrung
der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe zum Anlass genommen, die
Unternehmensgegenstände der NEW AG sowie ihrer Tochter- und
Beteiligungsgesellschaften auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hin prüfen
zu lassen. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass unter anderem der
Unternehmensgegenstand der NEW AG angepasst werden muss.
Für die
Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe muss der
Unternehmensgegenstand der NEW AG alle Unternehmensgegenstände der
Beteiligungsgesellschaften (Töchter und Enkeltöchter; einschließlich
Beteiligungsklauseln) umfassen, kurz: die Mutter muss dürfen, was Töchter und
Enkel dürfen. Diese Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität entfällt
nicht durch die Bestätigung des Unternehmensgegenstandes einer Tochter- oder
Beteiligungsgesellschaft im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Verfahrens. Die
kommunalrechtliche Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände in den
Tochtergesellschaften ersetzen diese Verpflichtung auf gesellschaftsrechtlicher
Ebene nicht, da es um die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis auf der Ebene
der jeweiligen Gesellschaften geht und nicht um die kommunalrechtliche
Zulässigkeit.
Der
Unternehmensgegenstand stellt die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis des
Vorstandes dar (§ 82 Abs. 2 des Aktiengesetzes
(AktG)). Eine
Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis durch das Auslagern von
Geschäftsbereichen in Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligung an
solchen Gesellschaften, auch mit Zustimmung des Aufsichtsrates, ist nicht
zulässig. Alle Organe einer Gesellschaft sind zur Regeltreue verpflichtet, dazu
gehört auch die Einhaltung der Satzungsregelungen.
Weicht
der tatsächliche Tätigkeitsbereich vom definierten Unternehmensgegenstand ab,
ist die Beendigung des satzungswidrigen Zustandes nötig – entweder durch
Anpassung des Unternehmensgegenstandes oder durch Einstellung der
identitätsfeindlichen Tätigkeiten. Für die NEW-Gruppe würde dies die
Einstellung unter anderem der Geschäftsbereiche Elektromobilität,
Telekommunikation oder der Quartiersentwicklung bedeuten.
Um die
gesellschaftsrechtlich notwendige Identität in den Unternehmensgegenständen
herzustellen und damit die Tätigkeit in den Geschäftsfeldern
aufrechtzuerhalten, ist daher der Unternehmensgegenstand der NEW AG zu
erweitern. Durch die Bestätigung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit der
Unternehmensgegenstände der Tochtergesellschaften beziehungsweise
Beteiligungsgesellschaften sind die Anpassungen bei der NEW AG auch
kommunalrechtlich zulässig.
Zusätzlich
soll die Vergütung der Aufsichtsrats- und der Regionalbeiratsmitglieder neu
geregelt werden und die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes in die
Satzung aufgenommen werden. Ein Entwurf der neuen Satzung ist als Anlage 1 der
Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügt. Die Anpassungen sind aus
der als Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügten
Synopse zu entnehmen.
Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW
i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW
bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages in
§ 2 der vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Entscheidung des Kreistages
steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW
i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen
abgeschlossen wird.