Betreff
Beteiligung der NEW Kommunalholding GmbH an der NEW AG
hier: Anpassung der Satzung der NEW AG
Vorlage
0238/2022
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Satzungsänderung der NEW AG entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.

 

  1. Die Vertreter des Kreises Heinsberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH und in der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei den nächsten Gesellschafterversammlungen zu beschließen.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen.
  3. Herr Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.

 

Die Vertreter des Kreises Heinsberg in den entsprechenden Gremien werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. 

 

 

Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Entwurf der Satzung der NEW AG

Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Synopse der Satzung der NEW AG

 


Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.

 

Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

 

Kreis Heinsberg                rd.  4,50 %

Stadt Geilenkirchen                       rd.  0,83 %

Stadt Übach-Palenberg rd.  0,76 %

Stadt Hückelhoven                         rd.  0,69 %

Stadt Wassenberg                          rd.  0,45 %

Stadt Heinsberg                               rd.  0,38 %

Stadt Erkelenz                                  rd.  0,37 %

Gemeinde Gangelt                         rd.  0,32 %

Gemeinde Selfkant                        rd.  0,27 %

Gemeinde Waldfeucht rd.  0,27 %

Stadt Wegberg                 rd.  0,09 %

Gemeinde Niederkrüchten         rd.  0,02 %

zusammen                                        rd.  8,95 %.

 

 

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei einer Satzungsänderung der NEW AG.

 

Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.


Begründung:

Die NEW AG hat eine Vielzahl von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften mit unterschiedlichen Unternehmensgegenständen. Der Unternehmensgegenstand der NEW AG spiegelt die Vielfältigkeit der Tätigkeitsbereiche der NEW AG nur ungenügend wider.

Aktuell umfasst der Unternehmensgegenstand der NEW AG die Versorgung mit Energie, Wärme und Wasser (einschließlich Produktion von Energie und Wasser), die Erbringung energienaher Dienstleistungen, die Betriebsführung der Abwasserbeseitigung und das Halten und Verwalten von Beteiligungen zu diesem Zweck. Nicht erfasst vom Unternehmensgegenstand ist beispielsweise die Elektromobilität.

 

Dies hat der Vorstand der NEW AG vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe zum Anlass genommen, die Unternehmensgegenstände der NEW AG sowie ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hin prüfen zu lassen. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass unter anderem der Unternehmensgegenstand der NEW AG angepasst werden muss.

 

Für die Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe muss der Unternehmensgegenstand der NEW AG alle Unternehmensgegenstände der Beteiligungsgesellschaften (Töchter und Enkeltöchter; einschließlich Beteiligungsklauseln) umfassen, kurz: die Mutter muss dürfen, was Töchter und Enkel dürfen. Diese Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität entfällt nicht durch die Bestätigung des Unternehmensgegenstandes einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Verfahrens. Die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände in den Tochtergesellschaften ersetzen diese Verpflichtung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht, da es um die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaften geht und nicht um die kommunalrechtliche Zulässigkeit.

 

Der Unternehmensgegenstand stellt die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes dar (§ 82 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG)). Eine Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis durch das Auslagern von Geschäftsbereichen in Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligung an solchen Gesellschaften, auch mit Zustimmung des Aufsichtsrates, ist nicht zulässig. Alle Organe einer Gesellschaft sind zur Regeltreue verpflichtet, dazu gehört auch die Einhaltung der Satzungsregelungen.

 

Weicht der tatsächliche Tätigkeitsbereich vom definierten Unternehmensgegenstand ab, ist die Beendigung des satzungswidrigen Zustandes nötig – entweder durch Anpassung des Unternehmensgegenstandes oder durch Einstellung der identitätsfeindlichen Tätigkeiten. Für die NEW-Gruppe würde dies die Einstellung unter anderem der Geschäftsbereiche Elektromobilität, Telekommunikation oder der Quartiersentwicklung bedeuten.

 

Um die gesellschaftsrechtlich notwendige Identität in den Unternehmensgegenständen herzustellen und damit die Tätigkeit in den Geschäftsfeldern aufrechtzuerhalten, ist daher der Unternehmensgegenstand der NEW AG zu erweitern. Durch die Bestätigung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände der Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligungsgesellschaften sind die Anpassungen bei der NEW AG auch kommunalrechtlich zulässig.

 

Zusätzlich soll die Vergütung der Aufsichtsrats- und der Regionalbeiratsmitglieder neu geregelt werden und die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes in die Satzung aufgenommen werden. Ein Entwurf der neuen Satzung ist als Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügt. Die Anpassungen sind aus der als Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 der vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Entscheidung des Kreistages steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.