Betreff
Anträge auf Bewilligung von Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder und für Tagespflege – Meldungen an das Landesjugendamt zum 15.03.2023
Vorlage
0017/2023
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

 Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Sachdarstellung zum Anmeldeverfahren für das Kita-Jahr 2023/2024 zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, dem Landesjugendamt die ermittelten Ergebnisse zwecks Beantragung der Landeszuschüsse für Kindertagesstätten und Kindertagespflege zum 15.03.2023 für das Kindergartenjahr 2023/2024 zu melden.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, geringfügige Änderungen zwischen der Beschlussfassung und der Stellung des Zuschussantrages vorzunehmen.

 

Anlage 1:KiBiz-Anmeldungen - Belegung der TfK Antragstellung Kitas 2023_2024

Anlage 2:KiBiz-Anmeldungen - Belegung der TfK Antragstellung Kitas 2023_2024_Kinder mit Behinderung

Anlage 3: KiBiz-Anmeldungen – Belegung Tagespflege Antragstellung 2023_2024

 


Auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung und der Erhebungen aus den abgeschlossenen Betreuungsverträgen hat die Verwaltung den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen für das Kindergartenjahr 2023/2024 ermittelt.

 

Das Land gewährt gemäß § 24 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz NRW) dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 25 Abs. 1 KiBiz NRW betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss.

 

Gem. § 32 Abs. 2 KiBiz setzt die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraus. Die Jugendhilfeplanung ist damit unabdingbare Voraussetzung für die Förderung des laufenden Betriebes von Einrichtungen.

 

Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden (§ 33 Abs. 2 und 3 und Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz). Aus dieser Jugendhilfeplanung ergeben sich Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen. Das Ministerium hält im Ergebnis fest, dass das KiBiz eine einrichtungsscharfe Jugendhilfeplanung fordert. Da auf die Entscheidung der Jugendhilfeplanung abgestellt wird, bedarf es insoweit eines formellen Beschlusses, der bei Abgabe der verbindlichen Mitteilung im Sinne des § 38 Abs. 1 KiBiz vorliegen muss.

 

Von daher wird dem Jugendhilfeausschuss die verbindliche Planung für das Kindergartenjahr 2023/24 mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Die Anzahl der Plätze in Tageseinrichtungen sowie die Anzahl der Tagespflegeplätze für Kinder unter 3 Jahren bzw. über 3 Jahren und die Anzahl der Tagespflegepersonen ergeben sich aus der Anlage.

 

Im elektronischen Antragsverfahren bedarf es der Mitteilung, dass dieser formelle Beschluss gefasst worden ist.