Betreff
Richtlinien zur Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule; hier: Aufhebung der Richtlinien
Vorlage
0079/2023
Art
Beschlussvorlage/Antrag
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Die vom Jugendhilfeausschuss des Kreises Heinsberg in der Sitzung vom 24.03.2009 beschlossenen Richtlinien zur Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule werden mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben.

 

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Heinsberg (Elternbeitragssatzung) in der Fassung vom 09.06.2020 wird mit Wirkung zum 01.08.2023 entsprechend der Anlage 2 neugefasst. 


Nach den vom Jugendhilfeausschuss des Kreises Heinsberg in der Sitzung vom 24.03.2009 beschlossenen Richtlinien zur Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule -siehe SessionNet | Jugendhilfeausschuss - 24.03.2009 - 18:00 Uhr (kreis-heinsberg.de) - werden Elternbeiträge vom Kreis Heinsberg als Jugendhilfeträger übernommen, wenn den Eltern die Zahlung des Elternbeitrages nicht zugemutet werden kann; für die Prüfung der Zumutbarkeit gilt § 90 SGB VIII. Darüber hinaus werden die Beiträge für die offene Ganztagsschule für das zweite und jedes weitere Kind übernommen, wenn mehr als ein Kind einer beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder eine offene Ganztagsschule besucht; ergeben sich ohne die vorgenannte Beitragsübernahme unterschiedlich hohe Beträge, so ist vom Beitragspflichtigen der höchste Beitrag zu zahlen.

 

1. Übernahme von Elternbeiträgen bei Unzumutbarkeit

Im Falle der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22 bis 24 SGB VIII wird der Kostenbeitrag gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge nach dem Gesetz immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des SGB, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches des SGB oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Die Übernahme von Kostenbeiträgen für den Fall der Unzumutbarkeit ist damit bereits von Gesetzes wegen vorgesehen – und bedarf daher keiner gesonderten Regelung durch Richtlinien des Jugendhilfeträgers -, soweit es sich um eine Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII handelt.

 

Bei Ausgestaltung entsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 zu gebundenen und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten – zu denen auch das von den Richtlinien zur Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule umfasste Angebot „Dreizehn Plus“ gehört -  ist davon auszugehen, dass die Angebote OGS und „Dreizehn Plus“ die Voraussetzungen einer Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllen mit der Folge, dass der Kostenbeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag zu übernehmen ist und es demgemäß für diese Fälle keiner gesonderten Regelung durch Richtlinien bedarf.

 

2. Übernahme von Elternbeiträgen bei Geschwisterkindern

Eine Auswertung der auf Grundlage der Richtlinien zur Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule erfolgten Erstattungen an die Städte und Gemeinden im Kreisjugendamtsbezirk Heinsberg hat ergeben, dass die Beträge infolge unterschiedlicher OGS-Auslastung und insbesondere unterschiedlich hoher OGS-Beiträge stark divergieren, was wiederum angesichts der differenzierten Jugendamtsumlage zu einer deutlichen Quersubventionierung einzelner OGS-Träger durch andere Kreisjugendamtskommunen führt. Die Einzelheiten können Anlage 1 entnommen werden.

 

Vor diesem Hintergrund fand am 21.04.2023 ein Gespräch mit Vertretungen der Kommunen im Kreisjugendamtsbezirk unter Beteiligung des Kreiskämmerers statt. Die dem Kreisjugendamtsbezirk angehörigen Kommunen haben sich dafür ausgesprochen, die Quersubventionierung schnellstmöglich zu beheben und die Frage der Geschwisterbefreiungen bei Besuch der Offenen Ganztagsschule in die Eigenverantwortung der Kommunen zu geben.

 

Hierfür spricht, dass es sich bei Übernahme der OGS-Beiträge außerhalb der Regelung des § 90 Abs. 4 SGB VIII um eine freiwillige Angelegenheit handelt. Angesichts der angespannten Haushaltslage aller Kommunen erscheint es nicht angezeigt, dass durch einen Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Kreises die Kommunen verpflichtet werden, mit eigenen Mitteln OGS-Angebote in anderen Kommunen zu finanzieren. Da das Kreisjugendamt keinen Einfluss auf die Höhe der OGS-Beiträge in den Kommunen hat und die OGS-Angebote sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, ist eine gleichmäßige Verteilung der Erstattung durch eine Regelung auf Kreisebene nicht sinnvoll zu erzielen. Die Übernahme eines einheitlichen Pauschalbetrages durch den Kreis Heinsberg stünde angesichts der zum Teil sehr geringen OGS-Beiträge nicht im Verhältnis zu dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand.

 

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dem Konsens der Kommunen folgend die Richtlinien zur Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule hinsichtlich der Geschwisterkindbefreiung mit Ablauf des 31.07.2023 aufzuheben und die Regelung einer Befreiung von OGS-Beiträgen in diesen Fällen den Kommunen zu überlassen.

 

3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Heinsberg (Elternbeitragssatzung)

Die vorstehenden Ausführungen machen eine redaktionelle Änderung im Bereich der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Heinsberg erforderlich. Da davon auszugehen ist, dass die Angebote OGS und „Dreizehn Plus“ bei Ausgestaltung entsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 zu gebundenen und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten die Voraussetzungen einer Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllen, bedarf es hier der Klarstellung dahin gehend, dass sich die in der Elternbeitragssatzung getroffenen Regelungen jeweils nur auf Kindertageseinrichtungen beziehen. Klarstellend wurde in diesem Zuge auch der Begriff „Tagespflege“ dahingehend konkretisiert, dass es sich um „Kindertagespflege“ handelt. Der entsprechend überarbeitete Entwurf der Satzung ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Die Beitragsbefreiung nach § 2 der Elternbeitragssatzung für den Fall, dass zwei oder mehr Kinder von beitragspflichtigen Personen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen oder Betreuungsangebote der Tagespflege in Anspruch nehmen, bleibt unberührt.