Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt vorbehaltlich des Zutreffens von mindestens 2 der
3 in § 116 a Abs. 1 GO NRW aufgeführten Merkmale für das Haushaltsjahr 2022 dem
Kreisausschuss und dem Kreistag, auf die Erstellung des Gesamtabschlusses für
das Jahr 2022 zu verzichten.
Im Jahr 2005 hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Gesetz für ein Neues Kommunales Finanzmanagement (NKFG) das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen grundlegend reformiert. Unter anderem wurden die Städte, Gemeinden und Umlageverbände in § 116 GO NRW a. F. verpflichtet, erstmals zum 31.12.2010 Gesamtabschlüsse aufzustellen.
Die Erfahrungen vieler Kommunen mit diesem neuen Instrument haben allerdings gezeigt, dass die hohen Erwartungen nur zum Teil erfüllt werden bzw. der damit verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen steht.
Am 01.01.2019 ist das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (2. NKFWG NRW) in Kraft getreten. Im 2. NKFWG RW ist u. a. neu die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses eingefügt worden § 116a GO NRW). Dieser Befreiungstatbestand wurde erstmals auf den Gesamtabschluss 2019 angewendet.
Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Kreis Heinsberg „von
der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtberichts
befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres
Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens
zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. die
Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche nach §
116 GO NRW Abs. 3 übersteigen insgesamt nicht
mehr als 1,5 Mrd. Euro,
2. die der
Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50
Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3. die der
Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger
als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“
zu Ziffer
1: Die Bilanzsummen belaufen sich wie
folgt:
Bilanzsumme
des Kreises,
der Rettungsdienst für den Kreis Heinsberg gGmbH,
der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH und
des Konzerns Kreiswerke Heinsberg GmbH insgesamt für
2020: 525.019.711
€,
2021: 543.642.856
€.
Das
Merkmal zu Ziffer 1 ist nach alledem für den Kreis Heinsberg zutreffend, da die
Werte unter der Grenze von 1,5 Mrd. Euro liegen.
zu Ziffer 2:
Erträge
aller vollkonsolidierungspflichten verselbständigten Aufgabenbereiche im
Verhältnis zu den ordentlichen Erträgen der Ergebnisrechnung des Kreises für
2020: 71.063.587 €
zu 373.582.059 € = 19,02 %,
2021: 80.951.783 € zu
389.994.891 € = 20,76 %.
Das Merkmal zu Ziffer 2 (<50 %) ist
aktuell für den Kreis Heinsberg auch zutreffend.
zu Ziffer 3:
Bilanzsumme
aller vollkonsolidierungspflichten verselbständigten Aufgabenbereiche im
Verhältnis zu der Bilanzsumme des Kreises für
2020: 89.739.057 € zu 435.278.633 € = 20,62 %,
2021: 95.824.789 € zu 447.816.048 € = 21,40 %.
Das Merkmal zu Ziffer 3 (<50 %) ist
aktuell für den Kreis Heinsberg ebenfalls zutreffend.
Für die
Verzichtserklärung 2022 sind gemäß § 116 a Abs. 1 GO NRW grundsätzlich die
Werte des Jahres 2022 und 2021 heranzuziehen. Da zum Zeitpunkt der Erstellung
der Berechnung der Jahresabschluss 2022 des Kreises Heinsberg noch nicht
vorliegt, wurden die vorliegenden Werte aus den Jahren 2020 und 2021
herangezogen, da davon ausgegangen wird, dass sich die Werte innerhalb der
letzten 2 Jahre nicht in erheblichem Umfang verändert haben.
Sobald
sämtliche Jahresabschlüsse 2022 vorliegen, wird die Verwaltung eine
Neuberechnung vornehmen und in entsprechender Weise berichten.
Aufgrund
der nun vorliegenden Zahlen für das Haushaltsjahr 2021 haben sich die Annahmen
zur letztjährigen Verzichtserklärung für das Jahr 2021 insgesamt bestätigt.
Die
Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung für das Haushaltsjahr 2022
liegen nach alledem ebenfalls vor, da alle drei Kriterien eindeutig
erfüllt werden.
Über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung
des Gesamtabschlusses 2022 hat der Kreistag innerhalb der gemäß § 116 a Abs. 2
GO NRW zu entscheiden (bis zum 30.09.2023). Die Entscheidung des Kreistages ist
der Bezirksregierung Köln mit der Anzeige des durch den Kreistag festgestellten
Jahresabschlusses 2022 vorzulegen.
Sofern
der Kreis von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung
eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein (erweiterter)
Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen, über den der Kreistag in öffentlicher Sitzung
zu beschließen hat.
Aus Sicht
der Verwaltung ist eine Befreiung von der Erstellung des Gesamtabschlusses
weiterhin zu begrüßen.