Betreff
Erlass der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreisjugendamtsbezirk und Aufhebung der Leitlinien zur Förderung der Kindertagespflege im Kreisjugendamtsbezirk Heinsberg
Vorlage
0134/2023
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Die Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Heinsberg wird entsprechend der Anlage der Einladung zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 21.08.2023 beschlossen. Die Leitlinien zur Förderung der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Heinsberg treten mit Inkrafttreten der Satzung außer Kraft. 


Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen informierte mit Schreiben vom 21.04.2023 über die Veröffentlichung von Satzungen und Richtlinien in der Kindertagespflege.

 

Für die Förderung der Kindertagespflege sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Regelungen zuständig. Vorgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur Ausgestaltung der Kindertagespflege vor Ort sind in Satzungen oder Richtlinien transparent zu regeln.

 

Alle Regelungen, die über eine Selbstbindung der Verwaltung hinausgehen und sich auf Dritte, zum Beispiel die Kindertagespflegepersonen oder die Eltern auswirken, sollten in einer Satzung getroffen werden. Regelungen, die die Berufsausübungsfreiheit betreffen, zum Beispiel Vorgaben zu Fortbildungen oder andere Qualifizierungen, die über gesetzliche Vorgaben hinausgehen, müssen in Satzungen getroffen werden.

 

Aus diesen Gründen ist es erforderlich, eine Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreisjugendamtsbezirk zu erlassen.

 

 

 

Zur Erstellung der Satzung wurden die bisherigen Leitlinien zur Förderung der Kindertagespflege im Kreisjugendamtsbezirk zugrunde gelegt, angepasst und teilweise erweitert. Im Zuge dessen wurde - neben redaktionellen Änderungen - § 1 „Grundsätze“ überarbeitet und ausführlicher beschrieben. In § 5 wurden die Nummern 3 – 8 und in § 6 wurden die Absätze 2 – 6 angefügt. Die Leistungstabelle wurde aktualisiert und in § 17 „Einmalige Geldleistungen“ wurde eingefügt, dass Zuwendungen für Investitionen primär aus Landesmitteln und ersatzweise aus Kreismitteln gezahlt werden.

 

Die Satzung zur Förderung der Kindertagespflege einschließlich der vorgeschlagenen Anpassungen ist der Einladung zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses als Anlage beigefügt.