hier: Satzungsänderung
Beschlussvorschlag:
Der Kreis stimmt einer
Änderung der Satzung der regio iT Beteiligungsgenossenschaft eG entsprechend
der Anlage zu und ermächtigt den Vertreter des Kreises in der Genossenschaft,
die hierzu notwendigen Beschlüsse in der Genossenschaft herbeizuführen bzw.
genehmigt einen entsprechend gefassten Satzungsänderungsbeschluss.
Anlage der Einladung zur Sitzung des
Kreisausschusses:
Neufassung der Satzung der regio iT Beteiligungsgenossenschaft eG
Der Kreistag
hat in seiner Sitzung am 23.03.2021 einstimmig beschlossen, gemeinsam mit der
regio iT Gesellschaft für Informationstechnologie mbH sowie der Stadt Ratingen
die regio iT Beteiligungsgenossenschaft eG zu gründen. Das Geschäftsmodell der
Genossenschaft ist gemäß § 1 Abs. 4 der Satzung die Schaffung von
Verbundvorteilen für die Mitglieder über eine Beteiligung an der regio iT sowie
in diesem Rahmen das Angebot eigener Dienstleistungen für die Mitglieder,
insbesondere die Beratung bei IT-Projekten und der gemeinsame Einkauf von
IT-Produkten im Bereich Hard- und Software.
Die
Genossenschaft ist seit ihrer Gründung darauf ausgelegt, zu wachsen und weitere
Kommunen als Genossen aufzunehmen (vgl. hierzu die Erläuterungen zur Sitzung
des Kreistages am 23.03.2021). Tatsächlich ist die Beteiligungsgenossenschaft
innerhalb von nur zwei Jahren auf nunmehr 20 Mitglieder angewachsen. Weitere
Kommunen haben bereits ihr Interesse an einer Aufnahme angemeldet.
Für
Genossenschaften, die über mehr als 20 Mitglieder verfügen, sieht das
Genossenschaftsgesetz einige Besonderheiten in Bezug auf die rechtliche
Ausgestaltung der Genossenschaft vor. So ist – entgegen der bisherigen
Satzungsregelung – der Aufsichtsrat nicht mehr fakultativ, sondern
obligatorisch. Zudem muss der Vorstand nunmehr aus zwei Personen bestehen.
Dies bedingt
die Notwendigkeit, die Satzung der Genossenschaft an den für große
Genossenschaften geltenden gesetzlichen Rahmen anzupassen. Dies wird mit der
als Anlage der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügten
Neufassung der Satzung umgesetzt (vgl. insbesondere die neu eingefügten §§ 5 –
5c (Aufsichtsrat) und § 4 (Vorstand)).
Für den Kreis
Heinsberg ergeben sich aus der Satzungsänderung keine Nachteile, da lediglich
die innere Verfassung der Genossenschaft neu justiert wird. Insbesondere hat
die Satzungsänderung keine Auswirkungen auf die Anteile des Kreises.
Die
Generalversammlung wird – unter dem Vorbehalt der Genehmigung der politischen
Gremien der Mitglieder – die Satzungsänderung in ihrer Sitzung am 05.09.2023
beschließen.