Betreff
Einführung und Verpflichtung der Kreistagsmitglieder
Vorlage
0350/2014
Art
Beschlussvorlage KT

Gemäß § 46 Abs. 3 KrO NRW werden die Kreistagsmitglieder vom Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

Die vorgeschriebene Verpflichtung kann in der Weise vollzogen werden, dass die Kreistagsmitglieder ihr Einverständnis durch Erheben von den Plätzen und Nachsprechen der folgenden Formel bekunden:

 

„Ich verpflichte mich, meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze zu beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises zu erfüllen.“

 

Nach Durchführung der Verpflichtung ist von allen Verpflichteten eine vorbereitete Niederschrift zu unterzeichnen.