Betreff
Wahl der Stellvertreter/innen des Landrates
Vorlage
0352/2014
Art
Beschlussvorlage KT

Nach § 46 KrO NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg wählt der Kreistag für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei Stellvertreter/innen des Landrates.

 

Bei der Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Für die Wahl werden Stimmzettel verwendet, die gemäß § 24 Abs. 5 Buchst. c) der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg durch drei Kreistagsmitglieder verschiedener Fraktionen auszuzählen sind. In der vergangenen Wahlperiode wurde einvernehmlich je ein Stimmenzähler pro Fraktion vorgeschlagen. Diese Vorgehensweise wird seitens der Verwaltung wiederum angeregt.

 

Zur Ermittlung des Wahlergebnisses sind die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. zu teilen. Erste/r Stellvertreter/in ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Landrat zu ziehende Los.

 

Sollte nur ein Wahlvorschlag eingereicht werden - der nicht zwingend eine Einigung aller Fraktionen voraussetzt - ist es ausreichend, wenn dieser in einer geheimen Abstimmung mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält; eine einstimmige Annahme ist nicht erforderlich.