Betreff
Einführung und Verpflichtung der Stellvertreter/innen des Landrates
Vorlage
0353/2014
Art
Beschlussvorlage KT

 

 


Gemäß § 46 Abs. 3 KrO NRW werden die Stellvertreter/innen des Landrates vom Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

Die vorgeschriebene Verpflichtung kann in der Weise vollzogen werden, dass die Stellvertreter/innen des Landrates ihr Einverständnis mit folgender Formel bekunden:

 

„Ich verpflichte mich, meine Aufgaben als stellvertretende/r Landrätin/Landrat nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze zu beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises zu erfüllen.“

 

Nach Durchführung der Verpflichtung ist von den Verpflichteten eine vorbereitete Niederschrift zu unterzeichnen.