Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze
Vorlage
0356/2014
Art
Beschlussvorlage KT

Gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW ist die Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze wie folgt geregelt:

 

„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Kreistagsmitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“

 

Sofern die in der vergangenen Wahlperiode bestehenden Ausschüsse und Gremien in der neuen Wahlperiode entsprechend gebildet werden, findet das zuvor beschriebene „Zugreifverfahren“ auf folgende Ausschüsse Anwendung:

 

Wahlprüfungsausschuss

Rechnungsprüfungsausschuss

Schulausschuss

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

Ausschuss für Kultur, Partnerschaft und Tourismus

Bauausschuss

Finanzausschuss

Ausschuss für Umwelt und Verkehr

Kuratorium der „Anton-Heinen-Volkshochschule“

 

Für die Verteilung der Vorsitze in Kreisausschuss, Jugendhilfeausschuss, Kreispolizeibeirat und Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde findet § 41 Abs. 7 KrO NRW keine Anwendung, da insoweit spezialgesetzliche Regelungen bestehen.

 


 

Unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Kreistages ergibt sich die folgende Höchstzahlberechnung für die Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden:

 

Teiler

CDU

SPD

GRÜNE

FDP

LINKE

FW

AfD

NPD

1

28,00 (1)

12,00

(3)

5,00

(8)

2,00

2,00

2,00

2,00

1,00

2

14,00

(2)

6,00

(6)

2,50

(17)

1,00

1,00

1,00

1,00

0,50

3

9,33

(4)

4,00

(10/11)

1,67

0,67

0,67

0,67

0,67

0,33

4

7,00

(5)

3,00

(14)

1,25

0,50

0,50

0,50

0,50

0,25

5

5,60

(7)

2,40

(18)

1,00

0,40

0,40

0,40

0,40

0,20

6

4,67

(9)

2,00

0,83

0,33

0,33

0,33

0,33

0,17

7

4,00

(10/11)

1,71

0,71

0,29

0,29

0,29

0,29

0,14

8

3,50

(12)

1,50

0,63

0,25

0,25

0,25

0,25

0,13

9

3,11

(13)

1,33

0,56

0,22

0,22

0,22

0,22

0,11

10

2,80

(15)

1,20

0,50

0,20

0,20

0,20

0,20

0,10

11

2,55

(16)

1,09

0,45

0,18

0,18

0,18

0,18

0,09

12

2,33

 

1,00

0,42

0,17

0,17

0,17

0,17

0,08

(In der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen dazu, ob das Zugreifverfahren für die stv. Ausschussvorsitze fortgeführt oder von vorne begonnen wird. Hier sollten sich die Fraktionen auf eine Vorgehensweise verständigen.)