Betreff
Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses
Vorlage
0357/2014
Art
Beschlussvorlage KT

 

 


Gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes und § 66 der Kommunalwahlordnung bestellt der neue gewählte Kreistag unverzüglich einen Wahlprüfungsausschuss, der die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorprüft.

 

Für die Wahl der Ausschussmitglieder gelten die Grundsätze der Verhältniswahl (s. Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 6). Zur Zahl der Ausschussmitglieder und zum Vorsitz wird auf die Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 verwiesen.

 

Wählbar sind Kreistagsabgeordnete und sachkundige Bürger, wobei die Zahl der sachkundigen Bürger die der Kreistagsmitglieder gem. § 41 Abs. 5 KrO nicht erreichen darf.

 

Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Vertreter zu wählen.

 

Die Sitzung des Wahlprüfungsausschusses ist für den 03.07.2014, 17:30 Uhr, vorgesehen.