Betreff
Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im Kreis Heinsberg e. V.
Vorlage
0417/2014
Art
Beschlussvorlage KT

 

 


Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 des Landesmediengesetzes bestimmt der Kreistag zwei natürliche Personen als Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Bei der Wahl ist gem. § 63 Abs. 4 des Landesmediengesetzes mindestens eine Frau zu benennen.