Betreff
Gebührenkalkulation zur Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung ab 2015
Vorlage
0443/2014
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr nimmt die Gebührenkalkulation für die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg ab dem Jahr 2015 zustimmend zur Kenntnis.

 


Für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallentsorgung“ gelten im Haushaltsjahr 2014 die Gebühren der Satzung vom 20.04.2005 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 20.12.2013. Diese Gebühren betragen derzeit für Haus- und Sperrmüll, der über die kommunale Sammlung angeliefert wird, und für Abfälle gewerblicher Herkunft einheitlich  132,00 €/t.

Für die Anlieferung von Kleinmengen aus privaten Haushaltungen bis  2 m³ (Kleinanlieferer) werden Gebühren zwischen  2,00 € und  24,00 € erhoben. Daneben wird eine Grundgebühr gegenüber den kreisangehörigen Kommunen zur Abdeckung der fixen, mengenunabhängigen Vorhaltekosten von  5,89 €/Einwohner und eine Gebühr zur Finanzierung der Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen, Schulen und Kleingewerbe von  0,85 €/Einwohner erhoben.

 

Der Kreis Heinsberg war bis zum 31.03.2010 entsprechend der Vorgabe des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Abfallwirtschaftsplanes für den Regierungsbezirk Köln verpflichtet, sämtliche Abfälle zur Beseitigung in der Müllverbrennungsanlage Weisweiler thermisch vorzubehandeln. Die Kosten für den Abfallumschlag in der Umschlaganlage in Gangelt-Hahnbusch, der Transport nach Weisweiler und seit dem 01.04.2013 auch zur MVA Asdonkshof, stellen die mit Abstand größten Einzelpositionen bei den Ausgaben des Abfallwirtschaftsbetriebes des Kreises Heinsberg dar.

Zum 01.04.2013 konnte der Transport und die Entsorgung von Rest- und Sperrmüll neu vergeben werden. Aufgrund der im Ausschreibungsverfahren erzielten Ergebnisse wurden die Gebühren ab dem 01.01.2014  bereits deutlich reduziert. Allerdings musste zunächst noch eine Rückstellung für den Fall gebildet werden, dass im Rahmen des derzeit geplanten Abfallwirtschaftsplanes (AWP) ein erneuter Zuweisungszwang zu einer Verbrennungsanlage vorgeschrieben worden wäre, der eine mögliche Rückabwicklung des mit der Fa. Schönmackers abgeschlossenen Vertrages erforderlich gemacht hätte.

 

Dem vorgelegten Entwurf des AWP ist als Kernaussage für den Kreis Heinsberg jedoch zu entnehmen, dass bestehende Entsorgungsverträge für die Dauer der Vertragslaufzeit unberührt bleiben, sofern ein Vertragsabschluss vor dem 17.04.2013 erfolgte. Der Kreis Heinsberg hat seine Verträge zum Transport und zur Entsorgung von Rest- und Sperrmüll am 12.03.2013 (Fa. EGN, Viersen) bzw. am 22.03.2013 (Fa. Schönmackers, Kempen) abgeschlossen. Beide


 

Verträge laufen seit dem 01.04.2013 für die Dauer von 9 Jahren. Insoweit wirkt sich die im Abfallwirtschaftsplan festgelegte Zuweisung zu einer Entsorgungsregion nicht auf die mindestens bis zum Jahr 2022 bestehenden Verträge aus. Gleichwohl ist festzustellen, dass die abgeschlossenen Verträge in keinem Widerspruch zu den hier geplanten Zuweisungen stehen, da die Rest- und Sperrmüllmengen des Kreises Heinsberg in die Müllverbrennungsanlagen nach Weisweiler bzw. Asdonkshof verbracht werden, die beide im Bereich der hier maßgebenden Entsorgungsregion „Rheinland“ liegen.

 

Da somit weitere Rückstellungen entbehrlich sind und beide Entsorgungsverträge ungehindert fortbestehen werden, kann die hierdurch bedingte Ersparnis auch im Jahr 2015 zur Senkung der Gewichtsgebühr eingesetzt werden.

Der Finanzbedarf im Jahre 2015 wird wie in den vergangenen Jahren von den Kosten der Betriebsführung der Standorte Hahnbusch und Rothenbach einschließlich der Entsorgung der Abfälle maßgeblich beeinflusst. Diese Kosten stehen in Abhängigkeit von der Entwicklung der Preisindizes für Lohn, Geräte, Energie, Betriebsgebäude, Investitionsgüter und Verbraucherpreise. Im Ergebnis führt die Neuvergabe von Transport und Entsorgung zu einer Kostenreduzierung.

 

Vor diesem Hintergrund ist folgendes Ergebnis festzustellen:

 

Die Grundgebühr, die sich nach den Einwohnerzahlen und der Anzahl der nicht meldepflichtigen Personen in den Kommunen richtet, kann grundsätzlich den allgemeinen Kostensteigerungen (allgemeine Preissteigerung, geringere Abfallmengen) angepasst werden. Eine Erhöhung der Grundgebühr von  5,89 € auf  6,69 € je Einwohner wäre hiernach möglich. Diese deutliche Erhöhung ist u.a. dadurch bedingt, dass die Einwohnerzahlen aufgrund der Fortschreibung der Bevölkerungszahl auf Basis des Zensus stark nach unten korrigiert wurden und sich somit die Gesamtkosten auf weniger Einwohner verteilten. Dies führt zu einer höheren Grundgebühr. Da die Grundgebühr bereits im letzten Jahr um 0,89 € je Einwohner angehoben werden musste, wird zur Vermeidung einer zu starken Belastung der Kommunen vorgeschlagen, die Grundgebühr für das Jahr 2015 zunächst nur auf 6,30 € je Einwohner zu erhöhen.

Durch weitere Einsparungen beim Anlagenbetrieb und nunmehr nicht mehr vorzusehende Risikorückstellungen ist es – unter Berücksichtigung der fristgerechten Auflösung von Überschüssen –möglich, die Gewichtsgebühr für Rest- und Sperrmüll auf der Basis der kalkulierten Abfallmengen für das Jahr 2015 von 132, ‑ €/t noch einmal um 29,- €/t auf  103,00 €/t zu senken.

Durch die ab dem 01.10.2010 in Betrieb genommene Schadstoffumschlaganlage auf dem Gelände der Umschlaganlage Hahnbusch konnte ab dem Jahr 2011 eine Gebührenreduzierung von  1,15 € auf  0,85 € je Einwohner erfolgen, die auch in den Folgejahren beibehalten werden konnte. Aufgrund von vertraglichen Verbesserungen und verringerter Betriebskosten, ist für das Jahr 2015 eine Gebührenreduzierung von 0,85 € je Einwohner auf  0,75 € je Einwohner  möglich.

Insgesamt entspricht diese Gebührenveränderung einer Senkung im Mittel um rd. 16 %.


 

Der Vermerk zur Gebührenkalkulation für das Jahr  2015 mit detaillierten Angaben ist diesen Erläuterungen zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr als Anlage beigefügt.