Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses
Nach § 4 Absatz 5
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes -
AG-KJHG NW - vom 12.12.1999 in der zz. gültigen Fassung werden die/der
Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des
Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft (Kreistag)
angehören, gewählt.
Die Wahl der/des
Vorsitzenden wird durch den Altersvorsitzenden des Jugendhilfeausschusses
geleitet. Altersvorsitzende wäre der amtierende Vorsitzende Willi Paffen. Da er sich jedoch zur erneuten Wahl stellt,
sollte das nächste nach Lebensjahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den
Vorsitz übernehmen. Dies wäre Ausschussmitglied Heinz-Gerd Kleinjans.
Ausschussmitglied
Kleinjans übernimmt deshalb die Leitung der Sitzung des Jugendhilfeausschusses
und führt die Wahl der/des Vorsitzenden durch.
Vor Eintritt in die
Tagesordnung stellt der Altersvorsitzende die vorliegende Tagesordnung, die
ordnungsgemäße Einberufung des Ausschusses und seine Beschlussfähigkeit fest.
Nach § 3 der
Hauptsatzung des Kreises Heinsberg vom 25.10.1985 in der zz. geltenden Fassung
richtet sich das Verfahren des Kreistags und der Ausschüsse nach der vom Kreistag zu beschließenden
Geschäftsordnung.
Nach § 23 der
Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg werden Wahlen, soweit
nicht gesetzlich anderes vorgeschrieben ist, durch Zuruf oder offene Abstimmung
vollzogen.
Nach Absatz 2 wird
auf Verlangen die Wahl in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln
vollzogen. Das Jugendhilferecht trifft für die Wahl der/des Vorsitzenden und
deren Vertretung keine spezialgesetzliche Regelung, so dass die Bestimmungen
der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg anzuwenden sind.
Nach § 23 Absatz 3
der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg in Verbindung mit §
35 Absatz 2 Kreisordnung ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Nein-Stimmen gelten als
gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so
findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.