Betreff
Grundsatzentscheidung zur Überführung der vom Kreistag am 20.03.2014 beschlossenen Kommunalen Pflegeplanung in eine Verbindliche Bedarfsplanung gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW
Vorlage
0510/2014
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

 1.       

Der Kreis Heinsberg macht von seinem Recht gemäß § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) Gebrauch. Eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 13 und 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich des Kreises Heinsberg neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird davon abhängig gemacht, dass für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Maßstab für die Bedarfsfeststellung ist alleine der Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich.

 

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen für eine örtliche Planung (gem. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 11 Abs. 7 APG NRW) zeitnah zu erarbeiten, so dass die Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung durch den Kreistag vor Ablauf des 31.03.2015 erfolgen kann. Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, eine örtliche Planung gem. § 7 Abs. 6 APG NRW zu erarbeiten, die  ausdrücklich sozialräumliche Bedarfe erfasst und auf dieser Ebene Aussagen zur Bedarfsdeckung trifft. Diese Planungs- und Betrachtungsstruktur soll  den vorstehend festgelegten Maßstab (kreisweiter Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich) spätestens zum 01.01.2018 ablösen.

 

3.

Die mit der Wahrnehmung der Option nach § 11 Abs. 7 APG NRW verknüpfte Übergangsregelung nach § 22 Abs. 4 APG NRW wird in Anspruch genommen.

 


Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2014 in zweiter Lesung das Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen (GEPA) beschlossen. In derselben Sitzung hat das Parlament sein Einvernehmen zu den Entwürfen der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) und zum Entwurf der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz (DVO WTG) erklärt.

 

Die mit dem GEPA NRW neu gefassten Gesetze, das Alten- und Pflegegesetz NRW und das Wohn- und Teilhabegesetz NRW, sind am 16. Oktober 2014 in Kraft getreten. Die beiden Verordnungen werden in Kürze in Kraft treten.

 

Durch das APG NRW hat der Gesetzgeber den Kommunen eine entsprechende Steuerungs-möglichkeit eingeräumt, die eine rechtlich verbindlichere Form der Pflegeplanung und eine entsprechende Bedarfsfeststellung nach §7 Abs. 6 APG NRW erforderlich macht.

 

Nach § 11 Abs. 7 APG NRW  kann der örtliche Träger der Sozialhilfe nunmehr bestimmen, dass eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 13 und 14 APG NRW, die innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Eine solche Fördervoraussetzung ist von der Vertretungskörperschaft mit Wirkung für alle zusätzlich entstehenden Plätze in Einrichtungen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. Sie gilt für sämtliche Plätze einer Einrichtung unabhängig davon, wer Kostenträger einer Förderung nach diesem Gesetz ist.

 

 

 

Der Beschluss nach § 11 Abs. 7 Satz 1 gilt für sämtliche Plätze, für die erstmals nach dem Beschluss ein Antrag auf Förderung gestellt wird, es sei denn, die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat zu einem früheren Zeitpunkt eine Bestätigung der zuständigen Behörde über die Förderfähigkeit erhalten. In dem Beschluss ist festzulegen, ob Maßstab für die Bedarfsfeststellung alleine der Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich sein soll oder auch ein in der örtlichen Planung ausdrücklich ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann.

 

In diesem Zusammenhang soll die vom Kreistag am 20.03.2014 beschlossene Kommunale Pflegeplanung - örtliche Planung -, unter Beibehaltung der darin getroffenen und von der Pflegekonferenz einstimmig beschlossenen Aussagen zur Bedarfseinschätzung, in eine den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechende verbindliche Bedarfsplanung überführt werden. Des Weiteren soll von der Regelung des § 22 Abs. 4 APG NRW Gebrauch gemacht werden, um Entscheidungen über Bedarfsbestätigungen nach § 11 Absatz 7 Satz 1 bis zur Erarbeitung und Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung gemäß § 7 Absatz 6, längstens bis zum 31. März 2015, auszusetzen.

 

Eine negative Bedarfsaussage für das Versorgungsangebot an vollstationären Pflegeplätzen im Kreis Heinsberg ist Bestandteil der vom Kreistag am 20.03.2014 beschlossenen kommunalen Pflegeplanung - örtliche Planung - (Stand 01.01.2014).

 

Auch die hierin dargestellte Neuausrichtung der kommunalen Pflegeplanung des Kreises Heinsberg im Sinne einer altersgerechten und inklusiven Quartiersgestaltung für eine quartiersnahe Pflege-, Betreuungs- und Beratungsstruktur wurde den Mitgliedern der Kommunalen Pflegekonferenz in der Entwurfsfassung der Pflegeplanung - Stand 01.09.2013 - in der Sitzung am 25.09.2013 vorgestellt. Zu der Bedarfsaussage sowie der Neuausrichtung der Schwerpunkte der Planung wurden der Verwaltung keine Kritikpunkte bzw. Anregungen seitens der beteiligten kreisangehörigen Kommunen und Pflegeanbieter mitgeteilt, so dass die nachfolgenden Beratungen in den zuständigen Gremien des Kreises mit diesem Hinweis ausstattet werden konnten.

 

Die verbindliche Bedarfsplanung muss laut § 7 Abs. 6 APG NRW zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.

Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass die am 20.03.2014 vom Kreistag beschlossene Kommunale Pflegeplanung bereits größtenteils die erforderlichen Aussagen beinhaltet und sogar über den geforderten Zeithorizont hinausgehende Betrachtungen der Versorgungssituation zumindest im Bereich der vollstationären Pflege beinhaltet.

 

Wenn die in § 7 Abs. 1 APG NRW normierte qualifikatorische Anforderung an die Planung erfüllt ist und diese Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll, ist sie jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 APG NRW ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechtverordnung konkrete Vorgaben, insbesondere zu Aufbau- und Mindestinhalten der Planungsprozesse, festzulegen. Inwieweit dieser Gestaltungsspielraum vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter tatsächlich genutzt wird und welche Auswirkungen sich hierdurch auf die Umsetzung der vom Kreistag zur treffenden Entscheidung ergeben, kann auf der Grundlage des derzeitigen Informationsstandes noch nicht belastbar eingeschätzt werden.

 

Nach § 11 Abs. 8 APG NRW wird das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Abs. 7 Satz 1 APG NRW und zum Verfahren der Bedarfsbestätigung zu regeln. Zu regeln sind insbesondere ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren und objektive Entscheidungskriterien für den Fall, dass nach Feststellung und öffentlicher Bekanntmachung einer verbindlichen Bedarfsplanung mehr Trägerinnen und Träger Interesse an der Schaffung zusätzlicher Angebote bekunden, als dies zur Bedarfsdeckung im Sinne des § 7 Abs. 6 APG erforderlich ist.

 

Kriterium für die Auswahl kann dabei neben den in diesem Gesetz formulierten Zielsetzungen insbesondere auch eine sozialräumliche Bedarfsorientierung sein.

 

Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind. Von dieser Option soll zukünftig Gebrauch gemacht werden. Hierzu ist es aus der Sicht der Verwaltung jedoch erforderlich, zunächst die Ergebnisse des laufenden Sozialmonitorings abzuwarten und die im Kreisgebiet vorhandene Pflegeinfrastruktur auf die gebildeten Quartiersstrukturen herunter zu brechen.

 

In § 22 Abs. 4 APG NRW ist geregelt, dass, wenn ein örtlicher Sozialhilfeträger von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 APG NRW bis zum 31. Dezember 2014 Gebrauch machen wird, dieser die Entscheidungen über Bedarfsbestätigungen nach § 11 Absatz 7 bis zur Erarbeitung und Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung gemäß § 7 Absatz 6, längstens aber bis zum 31. März 2015, aussetzen kann.

 

Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden, um die Rechtskonformität der angestrebten verbindlichen Bedarfsplanung zweifelsfrei sicherstellen zu können.

 

Erst wenn die hierfür erforderlichen Zwischenschritte erfolgreich vollzogen werden konnten, wird der Kreis in die Lage versetzt, auf dieser Grundlage eine Bedarfsaussage zu treffen, die eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 13 und 14 APG NRW, die in dessen Zuständigkeitsbereich neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, ermöglicht bzw. negiert.

 

Die von der gesetzlichen Neuregelung betroffenen Pflegeeinrichtungen sowie die Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wurden zwischenzeitlich umfänglich über die bevorstehende neue Rechtslage und die beabsichtigte Positionierung des Kreises zu den neuen Steuerungsmöglichkeiten des örtlichen Sozialhilfeträgers nach dem APG NRW unterrichtet.