Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2014 in zweiter Lesung das Gesetz zur Entwicklung und
Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur
Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten
für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und
ihre Angehörigen (GEPA) beschlossen. In derselben Sitzung hat das Parlament
sein Einvernehmen zu den Entwürfen der Verordnung zur Ausführung des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) und zum
Entwurf der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz (DVO WTG)
erklärt.
Die mit dem GEPA NRW neu
gefassten Gesetze, das Alten- und Pflegegesetz NRW und das Wohn- und
Teilhabegesetz NRW, sind am 16. Oktober 2014 und die APG DVO NRW am 02. November 2014 in Kraft getreten.
Durch das APG NRW hat der
Gesetzgeber den Kommunen eine neue Steuerungsmöglichkeit eingeräumt, die eine
rechtlich verbindlichere Form der
Pflegeplanung und eine entsprechende Bedarfsfeststellung nach §7 Abs. 6 APG NRW
erforderlich macht. Um die daraus ableitbaren Gestaltungsspielräume des
Planungsträgers aktiv zu nutzen, hat die Verwaltung dem Kreisausschuss und dem
Kreistag einen Beschlussvorschlag für eine den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechende Grundsatzentscheidung vorgelegt. Nähere Erläuterungen der
Verwaltung werden hierzu in der Sitzung erfolgen.