Betreff
Örtliche Planung - Verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg 2015 bis 2018 - gemäß § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
Vorlage
0011/2015
Art
Beschlussvorlage/Antrag
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Die aufgestellte Örtliche Planung - verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg für die Jahre 2015 bis 2018 und die darin getroffenen Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären Pflegeplätzen werden beschlossen.


Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 18.11.2014 unter TOP 7 die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen für eine örtliche Planung (gem. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 11 Abs. 7 APG NRW) zeitnah zu erarbeiten, so dass die Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung durch den Kreistag vor Ablauf des 31.03.2015 erfolgen kann.

Des Weiteren hat der Kreistag den Beschluss gefasst, von der Option nach § 22 Abs. 4 APG NRW Gebrauch zu machen.  In § 22 Abs. 4 APG NRW ist normiert, dass, wenn ein örtlicher Sozialhilfeträger von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 APG NRW bis zum 31. Dezember 2014 Gebrauch machen wird, dieser die Entscheidungen über Bedarfsbestätigungen nach § 11 Absatz 7  APG NRW bis zur Erarbeitung und Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung gemäß § 7 Absatz 6 APG NRW, längstens aber bis zum 31. März 2015, aussetzen kann. 

Auf die entsprechende Sitzungsvorlage  0510/2014 wird inhaltlich Bezug genommen.

Damit die gefassten Beschlüsse Rechtswirksamkeit erlangen konnten, wurden diese unter dem Datum 26.11.2014 öffentlich bekannt gemacht.

Die Verwaltung hat zwischenzeitlich die für die Planungserstellung erforderlichen Vorarbeiten im vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum abgeschlossen, damit das vorgeschriebene Beteiligungsverfahren und die erforderlichen politischen Beratungen, in den hierfür zuständigen Gremien des Kreises, vor Fristablauf abgeschlossen werden können.

 

 

 

Eine Pflegebedarfsplanung erlangt nur dann den Status einer verbindlichen Planung nach § 7 Abs. 6 APG NRW, wenn diese durch Beschluss des Kreistages festgestellt und öffentlich bekannt gemacht wird. Der Beschluss ist jährlich zu wiederholen; darüber hinaus ist die Planung jährlich in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege zu thematisieren. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, ist vorgesehen, den vorliegenden Entwurf in der Sitzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege am 02.02.2015 vorzustellen.

Mit dem als Anlage beigefügten Entwurf „Örtliche Planung - Verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg  2015 – 2018“  wird somit, vorbehaltlich einer dementsprechenden Beschlussfassung des Kreistages und dessen öffentlicher Bekanntmachung, den gesetzlichen Anforderungen  an eine Örtliche Planung im Sinne von § 7 Abs. 6 APG NRW - im durch § 22 Abs. 4 APG vorgegebenen Zeitraum – entsprochen.

Nach positivem Abschluss des skizzierten Vorverfahrens liegen sodann die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Bedarfsbestätigungen gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW vor.

Das vom Kreistag mit Beschluss vom 18.11.2014 angestrebte Steuerungsinstrument in der Pflegeinfrastruktur kann somit ab dem 01.04.2015 für sämtliche Pflegeplätze (§§ 13, 14 APG NRW) wirksam werden, für die erstmals nach dem v.g. Beschluss ein Antrag auf Förderung gestellt wird, es sei denn, die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat zu einem früheren Zeitpunkt eine Bestätigung der zuständigen Behörde über die Förderfähigkeit erhalten.

Des Weiteren hat der Kreistag zur Planungs- und Betrachtungsstruktur durch Beschluss vom 18.11.2014 vorgegeben, dass der Maßstab für die Bedarfsfeststellung alleine der Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Kreises sein wird, der spätestens ab dem 01.01.2018 durch ausdrücklich sozialräumlich konkretisierte Bedarfsaussagen abgelöst werden soll. Diese Vorgabe wurde bereits, soweit dies möglich war, bei der Entwurfserstellung berücksichtigt.

Eine negative Bedarfsaussage für das Versorgungsangebot „vollstationäre Pflegeplätze“ im Kreis Heinsberg ist bereits durch die vom Kreistag am 20.03.2014 beschlossene „Kommunale Pflegeplanung - örtliche Planung - (Stand 01.01.2014)“ erfolgt. Diese Position wurde in dem Planungsentwurf, der Berechnungen auf der Basis von aktualisiertem Zahlenmaterial beinhaltet, erneut für den gesamten Planungszeitraum 2015 – 2018 bestätigt.

Im Bereich der teilstationären Pflegeeinrichtungen ergibt sich hingegen ein differenzierteres Zahlenbild: Zur Bedarfsdeckung sind  zusätzliche Kapazitäten in der Tagespflege erforderlich, die in der Größenordnung von 19 – 41 Plätzen (2015 – 2018) erforderlich werden.

Für die  von §§ 13, 14 APG NRW umfassten Einrichtungen kann die jeweilige Bedarfssituation der Jahre 2015 – 2018 den nachstehenden, kommunenscharf differenzierten Berechnungen entnommen werden.


Entwicklung und Prognostik (Bedarfsentwicklung 2014 – 2018)

2014

 

 

vollstationärevo

Pflegeplätze

 

Kurzzeit-pflegeplätze

 

Nacht-

pflegeplätze

Tages-

pflegeplätze

Kommune

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Erkelenz

+218

+12 

0

-54

Gangelt

+132

 +7

0

 -2

Geilenkirchen

+41

 0

0

 -24

Heinsberg

+5

 +2

0

 +10

Hückelhoven

+43

 +2

0

 +2

Selfkant

-2

 +2

0

 -3

Übach-Palenberg

-34

 -5

0

 -25

Waldfeucht

-61

 0

0

 +0

Wassenberg

-11

 -3

0

 +23

Wegberg

-187

 -5

0

 -9

Heinsberg, Kreis

+144

+12

0

-82

 

 

2015

 

vollstationäre

Pflegeplätze

 

Kurzzeit-pflegeplätze

 

Nacht-

pflegeplätze

Tages-

Pflegeplätze

 

Kommune

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Erkelenz

 +207

+12 

0

-43

Gangelt

 +131

+7 

0

 -2

Geilenkirchen

 +35

 -1

0

 -25

Heinsberg

 +3

 +1

0

 +28

Hückelhoven

 +89

 +2

0

 +14

Selfkant

 -5

 +2

0

 -3

Übach-Palenberg

 -39

 -5

0

 +1

Waldfeucht

 -63

 0

0

 -1

Wassenberg

 +38

 -3

0

 +22

Wegberg

 -193

 -6

0

 -10

Heinsberg, Kreis

+203

+9

0

-19

 


2016

 

vollstationäre Pflegeplätze

 

Kurzzeit-pflegeplätze

 

Nacht-

pflegeplätze

Tages-

pflegeplätze

Kommune

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Erkelenz

+211

+12 

0

-44 

Gangelt

 +130

 +6

0

 -2

Geilenkirchen

 +36

 -1

0

 -26

Heinsberg

 +9

 +1

0

 +27

Hückelhoven

 +93

 +1

0

 +13

Selfkant

 -5

 +2

0

 -4

Übach-Palenberg

 -37

 -6

0

 0

Waldfeucht

 -65

 -1

0

 -1

Wassenberg

 +40

 -3

0

 +22

Wegberg

 -193

 -6

0

 -11

Heinsberg, Kreis

+219

+5

0

-26

 

2017

 

vollstationäre Pflegeplätze

 

Kurzzeit-pflegeplätze

 

Nacht-

pflegeplätze

Tages-

pflegeplätze

Kommune

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Erkelenz

+213

+11

0

-45

Gangelt

+131

+6

0

-3

Geilenkirchen

+36

-1

0

-27

Heinsberg

+16

+1

0

+26

Hückelhoven

+98

+1

0

+13

Selfkant

-4

+2

0

-4

Übach-Palenberg

-35

-6

0

-1

Waldfeucht

-66

-1

0

-2

Wassenberg

+41

-3

0

+22

Wegberg

-186

-6

0

-12

Heinsberg, Kreis

+237

+ 4

0

-33

 


 

2018

 

vollstationäre Pflegeplätze

 

Kurzzeit-pflegeplätze

 

Nacht-

pflegeplätze

Tages-

pflegeplätze

Kommune

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Bewertung
-  Defizit
+  Überhang

Erkelenz

+217

+10

0

-47

Gangelt

+132

+6

0

-3

Geilenkirchen

+35

-2

0

-28

Heinsberg

+20

+1

0

+25

Hückelhoven

+101

+1

0

+12

Selfkant

-3

+2

0

-4

Übach-Palenberg

-34

-6

0

-2

Waldfeucht

-66

-1

0

-2

Wassenberg

+43

-3

0

+21

Wegberg

-192

-7

0

-13

Heinsberg, Kreis

+253

+1

0

-41

 

 

Der Entwurf ist als Ergänzung der vom Kreistag in seiner Sitzung vom 20. März 2014 beschlossenen Kommunalen Pflegeplanung – örtliche Planung zu verstehen, um den rechtlichen Vorgaben einer verbindlichen Planung (gem. § 7 Abs. 6 APG NRW)  vollumfänglich zu entsprechen.