Betreff
Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Heinsberg (Taxentarif)
Vorlage
0542/2014/1
Art
Beschlussvorlage/Antrag
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Heinsberg wird in der der Einladung zur Kreisausschusssitzung am 03.03.2015 beigefügten Fassung beschlossen. 


Die Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Heinsberg (Taxentarif) stand bereits in der Kreisausschuss- und Kreistagssitzung im Dezember 2014 zur Tagesordnung. Auf die entsprechenden ausführlichen Erläuterungen mit Anlagen wird verwiesen.

 

Die Entscheidung über die Änderung des Taxentarifs wurde in der Kreistagssitzung am 18.12.2014 aufgrund bestehenden Klärungsbedarfs hinsichtlich der Erhebung eines Zuschlags für während der Fahrt im Rollstuhl sitzende Personen sowie für die Kartenzahlung zurückgestellt.

 

Zwischenzeitlich haben aufgrund der Berichterstattung durch die Presse sowohl die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V. als auch die Firma Taxi-Schmitz ihre Stellungnahmen zur Erhebung eines Zuschlags für die Beförderung von während der Fahrt im Rollstuhl sitzenden Personen an die Verwaltung gerichtet. Diese sind der Einladung zur Kreisausschusssitzung als Anlagen 1 und 2 beigefügt.

 

Zuschlag für den Transport von während der Fahrt im Rollstuhl sitzenden Personen

 

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zuschlag für den Transport von Rollstuhlfahrern nur dann erhoben wird, wenn diese während der Fahrt im Rollstuhl sitzen bleiben müssen, also mit einem speziellen Fahrzeug transportiert werden. Der überwiegende Teil dieser Fahrten stellt Fahrten zu Arztterminen o. ä. dar, die aufgrund besonderer Verträge direkt mit den Krankenkassen, die entsprechenden Erhöhungen der darin vereinbarten Entgelte bereits zugestimmt haben, abgerechnet werden.

 

Die Personen, die im Rollstuhl sitzend transportiert werden müssen, haben alternativ die Möglichkeit, den sog. Behindertenfahrdienst des Deutschen Roten Kreuzes in Anspruch zu nehmen. Hier müssen die Fahrten jedoch ca. eine Woche vorher angemeldet werden.

Der Zuschlag für den Transport dieser Personen wurde auch schon in der Vergangenheit erhoben, jedoch zunächst unter dem allgemeinen Begriff „Anforderung und Einsatz eines speziellen Fahrzeugs (z. B. Großraumtaxi)“. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen im Jahr 2012 wurde der allgemeine Begriff „spezielle Fahrzeuge“ vermieden und die verschiedenen Zuschläge wurden differenziert. Bereits in den Besprechungen im Vorfeld der Tariferhöhung zum 01.02.2014 wurde von der Unternehmerseite vorgetragen, dass der Aufwand für den Transport von Rollstuhlfahrern sehr hoch sei und der entsprechende Zuschlag höher sein müsse als für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis. Aus Sicht der Verwaltung stellt eine entsprechende Erhöhung jedoch ein falsches Signal dar, weshalb die Zuschläge für die Nutzung eines Großraumtaxis und für den Transport von im Rollstuhl sitzenden Personen in gleichem Umfang auf jew. 6,50 € erhöht wurden.

 

Nach Auskunft der IHK Mittlerer Niederrhein (Stand 14.11.2014) haben in NRW folgende Behörden bislang einen besonderen Zuschlag für Rollstuhlfahrer eingeführt:

 

Stadt / Kreis

beschlossen am

Zuschlag Großraum

Zuschlag Rollstuhl

Kreis Soest

01.01.2013

5,00 EUR

12,30 EUR

Stadt Bielefeld

12.07.2011

5,00 EUR

  7,50 EUR

Kreis Gütersloh

01.12.2012

5,00 EUR

12,00 EUR

Kreis Euskirchen

09.10.2013

5,80 EUR

  7,90 EUR

Hochsauerlandkreis

01.04.2013

5,20 EUR

13,50 EUR

 

In Köln liegt seit dem 22.12.2014 ein Erhöhungsantrag vor. Es wurde u. a. ein Zuschlag für Rollstuhlfahrer in Höhe von 15,00 EUR beantragt. Es ist aber noch nicht abzusehen, wie die Stadt hier entscheiden wird.

 

Aus der vorstehenden Übersicht wird deutlich, dass in den Städten/Kreisen, die einen Zuschlag für den Transport von Rollstuhlfahrern erheben, dieser deutlich höher ist als der Zuschlag für ein Großraumtaxi. Diese Unterscheidung in der Tarifhöhe wird bei der vorgeschlagenen Tariferhöhung für den Kreis Heinsberg bewusst vermieden.

 

Nach Auffassung der Verwaltung kennzeichnet ein besonderes Tarifelement für Rollstuhlfahrer einen modernen Taxentarif, da er die Mobilität für Rollstuhlfahrer möglich macht bzw. fördert. Die Tatsache, dass ein entsprechender Zuschlag in immer mehr Taxentarife aufgenommen wird, zeigt, dass die Unternehmen die entsprechenden Zielgruppen erschließen und diesen Kundenkreis bedienen möchten.

 

Zuschlag für die Kartenzahlung

Der Zuschlag für die Kartenzahlung ist nicht verpflichtend zu erheben. Es steht im Ermessen des jew. Unternehmers, ob er die Kartenzahlung grds. ermöglicht und wenn ja, ob dafür ein entsprechender Zuschlag erhoben wird oder nicht. 

 

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sollte der Taxentarif aus Sicht der Verwaltung daher wie bereits im Dezember vorgeschlagen erhöht werden. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen ist eine Anpassung zum 15.04.2015 möglich.

 

Entwürfe der Änderungsverordnung und des neuen Verordnungstextes sind der Einladung zur Kreisausschusssitzung als Anlagen 3 und 4 beigefügt.