Beschlussvorschlag:
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von
Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit
Taxen im Kreis Heinsberg wird in der der Einladung zur Kreisausschusssitzung am
03.03.2015 beigefügten Fassung beschlossen.
Die Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten
und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Heinsberg
(Taxentarif) stand bereits in der Kreisausschuss- und Kreistagssitzung im
Dezember 2014 zur Tagesordnung. Auf die entsprechenden ausführlichen
Erläuterungen mit Anlagen wird verwiesen.
Die Entscheidung über die Änderung des Taxentarifs wurde in der
Kreistagssitzung am 18.12.2014 aufgrund bestehenden Klärungsbedarfs
hinsichtlich der Erhebung eines Zuschlags für während der Fahrt im Rollstuhl
sitzende Personen sowie für die Kartenzahlung zurückgestellt.
Zwischenzeitlich haben aufgrund der Berichterstattung durch die Presse
sowohl die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V. als
auch die Firma Taxi-Schmitz ihre Stellungnahmen zur Erhebung eines Zuschlags
für die Beförderung von während der Fahrt im Rollstuhl sitzenden Personen an
die Verwaltung gerichtet. Diese sind der Einladung zur Kreisausschusssitzung
als Anlagen 1 und 2 beigefügt.
Zuschlag für den Transport von während der Fahrt im Rollstuhl sitzenden
Personen
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zuschlag für den Transport
von Rollstuhlfahrern nur dann erhoben wird, wenn diese während der Fahrt im
Rollstuhl sitzen bleiben müssen, also mit einem speziellen Fahrzeug
transportiert werden. Der überwiegende Teil dieser Fahrten stellt Fahrten zu
Arztterminen o. ä. dar, die aufgrund besonderer Verträge direkt mit den
Krankenkassen, die entsprechenden Erhöhungen der darin vereinbarten Entgelte
bereits zugestimmt haben, abgerechnet werden.
Die Personen, die im Rollstuhl sitzend transportiert werden müssen,
haben alternativ die Möglichkeit, den sog. Behindertenfahrdienst des Deutschen
Roten Kreuzes in Anspruch zu nehmen. Hier müssen die Fahrten jedoch ca. eine
Woche vorher angemeldet werden.
Der Zuschlag für den Transport dieser Personen wurde auch schon in der
Vergangenheit erhoben, jedoch zunächst unter dem allgemeinen Begriff
„Anforderung und Einsatz eines speziellen Fahrzeugs (z. B. Großraumtaxi)“.
Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen
im Jahr 2012 wurde der allgemeine Begriff „spezielle Fahrzeuge“ vermieden und
die verschiedenen Zuschläge wurden differenziert. Bereits in den Besprechungen
im Vorfeld der Tariferhöhung zum 01.02.2014 wurde von der Unternehmerseite
vorgetragen, dass der Aufwand für den Transport von Rollstuhlfahrern sehr hoch
sei und der entsprechende Zuschlag höher sein müsse als für die Inanspruchnahme
eines Großraumtaxis. Aus Sicht der Verwaltung stellt eine entsprechende
Erhöhung jedoch ein falsches Signal dar, weshalb die Zuschläge für die Nutzung
eines Großraumtaxis und für den Transport von im Rollstuhl sitzenden Personen
in gleichem Umfang auf jew. 6,50 € erhöht wurden.
Nach Auskunft der IHK Mittlerer Niederrhein (Stand 14.11.2014) haben in
NRW folgende Behörden bislang einen besonderen Zuschlag für Rollstuhlfahrer
eingeführt:
Stadt
/ Kreis |
beschlossen
am |
Zuschlag Großraum |
Zuschlag
Rollstuhl |
Kreis Soest |
01.01.2013 |
5,00 EUR |
12,30 EUR |
Stadt Bielefeld |
12.07.2011 |
5,00 EUR |
7,50 EUR |
Kreis Gütersloh |
01.12.2012 |
5,00 EUR |
12,00 EUR |
Kreis Euskirchen |
09.10.2013 |
5,80 EUR |
7,90 EUR |
Hochsauerlandkreis |
01.04.2013 |
5,20 EUR |
13,50 EUR |
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In Köln
liegt seit dem 22.12.2014 ein Erhöhungsantrag vor. Es wurde u. a. ein
Zuschlag für Rollstuhlfahrer in Höhe von 15,00 EUR beantragt. Es ist aber
noch nicht abzusehen, wie die Stadt hier entscheiden wird. |
Aus der vorstehenden Übersicht wird deutlich, dass in den
Städten/Kreisen, die einen Zuschlag für den Transport von Rollstuhlfahrern
erheben, dieser deutlich höher ist als der Zuschlag für ein Großraumtaxi. Diese
Unterscheidung in der Tarifhöhe wird bei der vorgeschlagenen Tariferhöhung für
den Kreis Heinsberg bewusst vermieden.
Nach Auffassung der Verwaltung kennzeichnet ein besonderes Tarifelement
für Rollstuhlfahrer einen modernen Taxentarif, da er die Mobilität für
Rollstuhlfahrer möglich macht bzw. fördert. Die Tatsache, dass ein
entsprechender Zuschlag in immer mehr Taxentarife aufgenommen wird, zeigt, dass
die Unternehmen die entsprechenden Zielgruppen erschließen und diesen
Kundenkreis bedienen möchten.
Zuschlag für die Kartenzahlung
Der Zuschlag für die Kartenzahlung ist nicht verpflichtend zu erheben.
Es steht im Ermessen des jew. Unternehmers, ob er die Kartenzahlung grds. ermöglicht
und wenn ja, ob dafür ein entsprechender Zuschlag erhoben wird oder nicht.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sollte der Taxentarif
aus Sicht der Verwaltung daher wie bereits im Dezember vorgeschlagen erhöht
werden. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen ist eine
Anpassung zum 15.04.2015 möglich.
Entwürfe der Änderungsverordnung und des neuen Verordnungstextes sind der Einladung zur Kreisausschusssitzung als Anlagen 3 und 4 beigefügt.