Betreff
Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses für die Hauptverwaltungsbeamtenwahl 2015 und die Kommunalwahlen im Jahr 2020
Vorlage
0038/2015
Art
Beschlussvorlage/Antrag

 


Der Wahlausschuss für die Hauptverwaltungsbeamtenwahl 2015 und die Kommunalwahlen im Jahr 2020 besteht aus der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter und - vorbehaltlich der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 2 - sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

 

Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3, Satz 5 Kommunalwahlgesetz - KWahlG), dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist und dass bei Stimmengleichheit die Stimme der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters den Ausschlag gibt. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen nicht zwingend Kreistagsmitglieder sein. Der Wahlausschuss kann vielmehr, wie alle anderen kommunalen Ausschüsse auch, aus sachkundigen Bürgern bestehen, sofern sie nicht nach § 13 KWahlG inkompatibel sind. Die Zahl dieser sachkundigen Bürger darf die Zahl der Mitglieder aus der Vertretung nicht erreichen. Für die Wahl des Wahlausschusses gelten die allgemeinen Vorschriften des § 35 Abs. 3 Kreisordnung (KrO). Die Wahl ist, soweit kein einstimmiger Wahlvorschlag und Beschluss zustande kommt, als Verhältniswahl nach dem Zählverfahren Hare-Niemeyer durchzuführen (§ 35 Abs. 3 KrO).

 

Unter Zugrundelegung der jetzigen Zusammensetzung und Fraktionsstärken des Kreistages ergäbe sich nach Hare-Niemeyer folgende Besetzung:

 

CDU:                                                                                                          3 Beisitzer             

SPD:                                                                                                           2 Beisitzer             

GRÜNE:                                                                                                     1 Beisitzer.

 

Gemäß § 2 Abs. 7 KWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Daher dürfen Mitglieder des Wahlausschusses auch nicht gleichzeitig den Wahlausschüssen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden angehören. Dies folgt aus § 2 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWahlO). Nach § 2 Abs. 8 KWahlG finden auf die Beisitzer die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe. Wahlbewerber sind demnach nicht gehindert, in Wahlausschüssen mitzuwirken (§ 6 Abs. 3 KWahlO).

 

 

Die Kreistagsfraktionen von CDU, SPD sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden bis zur Kreistagssitzung entsprechende Wahlvorschläge unterbreiten.