Betreff
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO NRW
Vorlage
0069/2015
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

 Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen werden zur Kenntnis genommen.

 


Gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO ist dem Kreistag eine Übersicht der Ermächtigungs-übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 GO NRW der Grundsatz der Jährlichkeit. Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die im Haushaltsjahr durch die Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen und entsprechend im Finanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haushaltsjahres entfällt die Ermächtigung, aus den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu leisten. Die Ermächtigungsübertragung durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung.

 

Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes lässt sich nicht immer mit Gewissheit vorausblicken, ob die veranschlagten Ermächtigungen für Vorhaben, die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Die zügige Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst neu im Haushaltsplan veranschlagt werden müssten.


Durch § 22 GemHVO ist daher die Möglichkeit geschaffen worden, Aufwendungs- und Auszahlungsermächtigungen in das nächste Haushaltsjahr im Sinne einer flexiblen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu übertragen.

 

Die Ermächtigungsübertragungen belasten wirtschaftlich das neue Haushaltsjahr. Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen erfolgen im Jahresabschluss. Bei einer Übertragung führen sie daher zu einer unmittelbaren Veränderung der betroffenen Haushaltspositionen im Ergebnis- bzw. Finanzplan 2015, der vom Kreistag beschlossen worden ist.

 

Im Aufwandsbereich wurden im Jahresabschluss 2014 insgesamt Ermächtigungs-übertragungen in Höhe von 792.790,04 € festgesetzt. Wirtschaftlich wird das Haushaltsjahr 2015 belastet, indem der Ressourcenverbrauch tatsächlich stattfindet. Die Übertragungen bewirken eine unmittelbare Veränderung der Haushaltspositionen im Ergebnis- und Finanzplan des Jahres 2015 (Planfortschreibung). Des Weiteren wurden Ermächtigungsübertragungen für Baumaßnahmen und andere Investitionen in Höhe von 5.901.278,88 € gebildet. Diese im Haushaltsjahr 2014 nicht verbrauchten, aber noch benötigten Haushaltsmittel führen im Rahmen der Planfortschreibung zu Erhöhungen der Haushaltspositionen des Finanzplanes im Haushaltsjahr 2015. Die Auszahlungen auf Grundlage der übertragenen Ermächtigungen fließen zusätzlich in die Finanzrechnung 2015 ein. Gleichzeitig ergibt sich durch die im Haushaltsjahr 2014 erfolgte Veranschlagung und Finanzierung der Investitionsmaßnahmen ein entsprechend verbessertes Finanzrechnungs-ergebnis 2014.

 

Die Kreditermächtigung gilt gemäß § 86 GO bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

Eine Gesamtübersicht der übertragenen Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist als Anlage 1 bis 3 beigefügt.